Ohne Anhörung keine Haftung für Parkverstoß
Gelnhausen (dpa/tmn) - Ein Fahrzeughalter muss die Kosten für einen Parkverstoß und das Verfahren nur dann zahlen, wenn die Behörde ihn angehört hat. Zuvor muss er jedoch darauf hingewiesen werden, dass er möglicherweise die Verfahrenskosten übernehmen muss.
Keine Haftung für Parkverstöße ohne vorherige Anhörung des Autobesitzers - Dazu gehört auch der Hinweis, dass der Halter möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen muss, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen mitteilt (Az.: 44 OWi 71/13).
In dem verhandelten Fall erhielt die Halterin eines falsch geparkten Autos ein schriftliches „Verwarngeldangebot“. Da die Frau nicht reagierte, erging ein Kostenbescheid, gegen den sie erfolgreich vorging. Die Richter entschieden, dass dieser schon deshalb ungültig war, weil in ihm der Hinweis fehlte, dass ihr die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden könnten, sofern der Fahrer des falsch geparkten Autos nicht ermittelt würde.