Trotz neuer HU: Händler muss fehlerhaftes Auto zurücknehmen
Oldenburg (dpa/tmn) - Die TÜV-Plakette ist ganz neu. Und doch stellt der Käufer des Gebrauchtwagens fest, dass das Auto gravierende Mängel hat. Was nun? Darüber hatte das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Das Urteil: Der Händler steht in der Pflicht.
Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein fehlerhaftes Fahrzeug zurücknehmen, selbst wenn es frisch die Kfz-Hauptuntersuchung (HU) bestanden hat. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 11 U 86/13) entschieden. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall hatte die Käuferin eines 13 Jahre alten Autos, das noch am Tag des Verkaufs beim TÜV eine Plakette erhalten hatte, bereits auf der Heimfahrt vom Händler Schwierigkeiten: Der Motor ging mehrfach aus. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass das Fahrzeug keine HU-Plakette hätte erhalten dürfen. Es sei aufgrund starker Korrosion an den Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und am Unterboden nicht verkehrssicher.
Die Richter entschieden, der Händler müsse das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Sie gingen davon aus, dass er der Käuferin die Mängel arglistig verschwiegen hat. Auch die TÜV-Prüfung am Tag des Verkaufs sei keine Entlastung. Beziehe der Verkäufer eine dritte Partei ein, um seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, sei er verantwortlich, falls diese bei der Prüfung einen Fehler mache.