Bei Kaskoreparatur Gutscheine ablehnen - Strafe droht

Hamm (dpa/tmn) - Aus einem Schaden Profit zu schlagen, ist weder für Versicherte noch Werkstätten erlaubt. Wenn bei einer Reparatur ein Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung angeboten wird, sollte man davon die Finger lassen.

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Kunden machen sich unter Umständen strafbar, wenn sie im Zuge der Regulierung eines Kaskoschadens von der Werkstatt einen Gutschein annehmen und einlösen. Darauf weist der ADAC hin. In betreffenden Fällen böten Werkstätten solche Gutscheine typischerweise in Höhe der Selbstbeteiligung an, so dass der Schaden für den Kunden unter dem Strich keine Kosten verursacht - sofern er den Gutschein für eine spätere Reparatur einlöst. Mit dieser Art der Kundenbindung mache sich auch der Betrieb strafbar, warnt der ADAC.

Der Münchner Autoclub weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hin (Az.: 4 U 31/13), nach dem kaskoversicherte Kunden durch derartige Angebote zu vertragswidrigem Verhalten gegenüber ihrem Versicherer verleitet würden. In dem Fall hatte eine Werkstatt einem kaskoversicherten Kunden für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung für Folgeaufträge versprochen.

„Dieser Nachlass ist Wettbewerbsverzerrung“, sagte ADAC-Verkehrsrechtler Markus Schäpe. Die Versicherungen sähen sich durch überhöhte Rechnungen benachteiligt. Nimmt der Kunde den Gutschein an und informiert darüber nicht seine Versicherung, verletzt er nach Ansicht des Gerichts vertragliche Pflichten gegenüber der Versicherung und begeht damit möglicherweise einen strafrechtlich relevanten Betrug.