Wer in einen bisher nicht freigegeben Baustellenbereich einfährt, hat entweder gegen seine Sorgfaltspflicht oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Für entstandene Schäden am eigenen Fahrzeug haftet man dann in der Folge auch anteilig selber. Selbst dann, wenn die Absicherung der Baustelle insgesamt unzureichend war und die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 2 U 30/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf die der ADAC hinweist.
In dem Fall ging es um eine Schadenersatzklage: Ein Mann war in einen Baustellenbereich eingefahren, der sich an einer Autobahnraststätte befand. Dort war ein Teil der Fahrbahn abgefräst. Ein Einbahnstraßenschild und rot-weiße Schrankenzäune markierten die Stelle. Dennoch fuhr der Mann dort hinein und beschädigte sein Auto erheblich.
Baustelle ausreichend gesichert oder nicht?
Darauf hin wandte er sich an die zuständige Behörde und verlangte Schadenersatz. Seine Sichtweise: Die Baustelle sei nicht ausreichend gesichert gewesen.
Zwar hätte er das Einbahnstraßenschild gesehen, auch die Schrankenzäune. Doch verwies er auf einen derart großen Abstand zwischen ihnen, dass er dachte, die Fahrbahn sei wieder befahrbar gewesen. Als er einfuhr, habe er zudem einen vorhandenen Rechtsfahrpfeil nicht erkennen können.
Der betroffenen Versicherung indes genügte die Absicherung vor Ort - die Baustelle als solche wäre gut erkennbar gewesen. Sie verweigerte eine Zahlung und so ging die Sache vor Gericht.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt
Das endete mit einem Teilerfolg für den Autofahrer. Denn es wurde festgestellt, dass speziell der ausgekofferte Bereich nur durch weit auseinanderstehende Schrankenzaun-Elemente gesichert worden war. Der Gefahrenbereich war weder gesondert beleuchtet noch kenntlich gemacht. So fehlten Absperrfahnen, Baken oder weitere Abschrankungen.
Das Gericht bestätigte zudem, dass durchaus der Eindruck einer Fahrbahn zwischen den Schrankenelementen entstehen konnte. Der besagte Rechtspfeil (Verkehrszeichen 209) sei nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. So kam die Kammer zum Schluss: Die Baustelle war insgesamt nur unzureichend gesichert und die Verkehrssicherungspflicht wurde verletzt.
Gericht sieht aber auch Mitschuld des Autofahrers
Aber auch den Autofahrer trifft eine Mitschuld, wie das Gericht feststellte. Denn es gelte das sogenannte Sichtfahrgebot, das Verkehrsteilnehmer verpflichtet, ihr Fahrverhalten an unübersichtliche Situationen anzupassen.
Dass der Autofahrer überhaupt in die Baustelle geraten ist, zeige, dass er entweder gegen das Sichtfahrgebot oder gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen haben muss, so die Richter. Deshalb habe er zwei Fünftel der entstandenen Schäden selbst zu tragen.
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