Auch wenn der ganz genaue Hergang eines Unfalls unklar bleibt, haben Kaskoversicherte Anspruch auf Leistung. Es reicht aus, wenn die Schäden typisch für einen Unfall sind und der Versicherer den Vorwurf der Manipulation nicht beweisen kann.
Das zeigt zumindest der Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden hatte. (AZ: 12 U 12/24) Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert darüber.
Ablauf des Unfalls bleibt unklar - es ging vor Gericht
Der Fall: Eine Frau gab an, ihr Auto sei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen und beschädigt worden. Allerdings ließ sich der exakte Ablauf des Unfalls nicht ohne Zweifel aufklären. Darum weigerte sich die Versicherung, zu zahlen. Begründung: Möglicherweise läge ein manipulierter Unfall vor. Die Sache mussten Gerichte klären.
Vor dem OLG Karlsruhe bekam die Klägerin recht. Die Schäden am Auto konnten - nach Art und Beschaffenheit - nur durch einen Unfall entstanden sein. Der Unfall selbst war damit nicht strittig. Da die Versicherung ihren Vorwurf der Manipulation nicht beweisen konnte, reichte das dem Gericht, sie zur Zahlung zu verdonnern.
Versicherer muss Manipulation belegen
Die Verkehrsrechtsfachleute des Anwaltvereins heben als Fazit hervor, dass Kaskoversicherte nicht in jedem Fall den detaillierten Unfallhergang beweisen müssen, um Leistungen der Kasko zu erhalten: „Es genügt, wenn die Schäden typischerweise auf einen Unfall zurückzuführen sind und der Versicherer den Verdacht der Manipulation nicht belegen kann.“
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