Kein Mitverschulden an Unfall bei Schreckreaktion

Karlsruhe (dpa/tmn) - Kommt es aufgrund einer Schreckreaktion zu einem Unfall, trifft den Verursacher meist keine Schuld. Das hat laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 9 U 9/14).

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In dem verhandelten Fall ging eine Frau am Fahrbahnrand einer Straße, die keinen Gehweg hat. Als an einem Grundstück plötzlich ein Hund bellte und gegen den Zaun sprang, trat sie einen Schritt zur Seite auf die Fahrbahn. Dabei erfasste sie der Außenspiegel eines Autos und verletzte sie. Der Autofahrer meinte, dass die Fußgängerin ein Mitverschulden treffe.

Das sah das Gericht anders. Zwar hätte die Fußgängerin nicht auf die Fahrbahn treten dürfen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass es sich um eine Schreckreaktion handelte. Die Frau habe quasi aus Reflex gehandelt. Daher trage sie auch keine Mitschuld. Der Autofahrer musste den gesamten Schaden bezahlen.