„Parkplatzschwein“ ist nicht automatisch eine Beleidigung
Rostock (dpa/tmn) - Wer unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf „Parkplatzschwein“ genannt werden. Darauf weist der ADAC hin. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht Rostock gefällt.
Geklagt hatte der Fahrer eines Geldtransporters. Er hatte vor einem Supermarkt einen Behindertenparkplatz genutzt, um dort Geldkassetten abzuholen. Das beobachtete ein Zeuge, dessen Lebensgefährtin schwerbehindert ist. Er machte ein Foto und bezeichnete ihn auf einem Zettel an der Windschutzscheibe als „Parkplatzschwein“. Das Foto veröffentlichte er in einem Portal unter der Rubrik „Parkplatzschweine“.
Dadurch fühlte sich der Fahrer des Geldtransporters in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzt und forderte eine Unterlassung der Beleidigung. Das Amtsgericht urteilte, dass die Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ nicht automatisch als Beleidigung zu werten sei. Vielmehr müsse der Einzelfall betrachtet werden (Az.: 46 C 186/12). Der Falschparker habe keinerlei Unrechtsbewusstsein bei der Nutzung des Behindertenparkplatzes gezeigt, so dass er auch eine andere kritische Bezeichnung vermutlich als beleidigend empfunden hätte.