Inlineskater gelten als Fußgänger. Deshalb müssen sie sich nicht an ein Rechtsfahrgebot halten. Das erläutert der ADAC mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: I-1 U 242/10). Bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Inlineskater kann sich der Radler deshalb nicht darauf berufen, dass der Skater möglichst weit rechts hätte fahren müssen. Darüber war in dem Fall verhandelt worden.
Eine Mithaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Radfahrer vor einem Unfall auf einem kombinierten Rad- und Fußweg deutlich durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam gemacht hat. Dann hätte ihn der Inlineskater wegen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots vorbeifahren lassen müssen, erklärt der ADAC. Auf getrennten Rad- und Fußwegen sieht die Sache ganz anders aus: Dort dürfen Inlinefahrer ausschließlich den Gehwegteil nutzen.