Schuldeingeständnis am Unfallort nicht bindend
Saarbrücken (dpa/tmn) - Ein spontanes Schuldeingeständnis nach einem Autounfall hat keine bindende Wirkung. Aber es darf durchaus als Indiz genutzt werden, wenn es um die Klärung der Schuldfrage geht.
Ein Schuldeingeständnis am Unfallort ist nur begrenzt verwertbar. So kann es den anderen Fahrer entlasten, wenn das Schuldeingeständnis seine Aussagen bestätigt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor (Aktenzeichen: 4 U 370/10), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Eine Autofahrerin hatte einen Wagen gerammt, der schräg mit der Motorhaube auf die Fahrbahn ragte. Die Fahrerin dieses Wagens hatte vor Ort gestanden, dass sie etwas nach vorn gerollt sei, ohne zu blinken. Der Halter des Wagens klagte später allerdings gegen die Frau, die auf seinen Wagen aufgefahren war. Er wollte den Schaden wenigstens teilweise ersetzt bekommen und argumentierte, dass die Frau zu schnell gefahren und nach rechts geschwenkt sei, um einem auf der Straße liegenden Baum auszuweichen.
Dem folgten die Richter jedoch nicht. Zwar könne die spontane Aussage der Fahrerin seines Autos nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Allerdings lasse sich das Geständnis als Indiz bei der Beweisführung nutzen. Es bestätige die Darstellung der Frau, die auf den Wagen aufgefahren war. Demnach war die Fahrerin des parkenden Autos ohne zu blinken vorgerollt. Da dies ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln sei, hafte sie für den Unfall.