Autofahrer haften bei Unfall mit Rettungsfahrzeugen
Saarbrücken (dpa/lrs) - Bei einem Unfall mit Polizei-, Feuerwehr- und Rettungswagen ziehen andere Verkehrsteilnehmer bei der Haftung den Kürzeren. Nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken haben die Blaulicht-Fahrzeuge weitgehende Sonderrechte.
Rettungsfahrzeuge dürfen nach dem Richterspruch darauf vertrauen, dass ihnen die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen. Daher haften nach Ansicht des Landgerichts bei einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug grundsätzlich die anderen Autofahrer alleine (Aktenzeichen: 13 S 61/11).
Das Gericht gab der Klage einer Rettungsdienstorganisation gegen eine Autofahrerin statt. Ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrender Einsatzwagen stieß mit einer Autofahrerin zusammen, als diese links abbiegen wollte, obwohl sie von dem Rettungsfahrzeug überholt wurde. Das Landgericht sah die Schuld allein bei der Frau. Der Rettungssanitäter hätte nur dann eine Mitschuld gehabt, wenn er nicht sicher gewesen wäre, dass ihn die Autofahrerin auch wahrgenommen habe. Grundsätzlich dürften Verkehrsteilnehmer Rettungsfahrzeuge nicht behindern.