Tankstelle haftet nicht für herabfallende Zapfpistole
Limburg (dpa) - Ein Tankstellenbetreiber haftet nicht für einen Schaden, den eine herabfallende Zapfpistole anrichtet. Das hat das Landgericht Limburg in einem Urteil entschieden, das jetzt bekannt geworden ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Pächter nicht für die Nachlässigkeit seiner Kunden verantwortlich. Daher treffe ihn keinen Vorwurf, wenn ein Kunde die Zapfpistole nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt habe (Aktenzeichen: 3 S 159/11 / Urteil vom 18. November 2011).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Autofahrers ab. Während der Kläger seinen Wagen betankt hatte, fiel die Zapfpistole einer benachbarten Tanksäule herunter und beschädigte den Lack des Autos. Der Kläger war der Auffassung, der Tankstellenbetreiber müsse dafür einstehen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht sah die Sache anders.
Die Richter teilten insbesondere nicht die Ansicht, die Einrichtung von Selbstbedienungstankstellen habe zu einem höheren Haftungsrisiko der Tankstellenbetreiber geführt. Denn von der damit verbundenen Reduzierung der Personalkosten hätten nicht allein die Tankstellenbetreiber profitiert. Naheliegend sei vielmehr, dass die Autofahrer an einer Bedienungstankstelle wegen der höheren Personalkosten auch tiefer in die Tasche greifen müssten.