Steht ein Motorrad in einer nicht abschließbaren Garage und kann es ohne Zündschlüssel gestartet werden, zahlt die Versicherung bei einem Diebstahl nicht. Der Halter handelt in einem solchen Fall grob fahrlässig, entschied das Landgericht Hagen (Az.: 7 S 104/08). Das Motorrad war nämlich auch nicht angeschlossen und das Lenkradschloss nicht eingerastet. Auf das Urteil weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Dass sein Motorrad nicht ausreichend gesichert war, hätte der Besitzer nach Ansicht des Gerichts wissen müssen: Bereits Jahre zuvor war dem Mann ein Motorrad aus der Garage entwendet worden.