Versicherung zahlt bei Reifenplatzer durch spitzen Gegenstand

Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Versicherung muss für Schäden durch einen geplatzten Reifen aufkommen, wenn dieser nachweisbar durch einen Fremdkörper von außen beschädigt wurde. Das entschied das Landgericht Karlsruhe.

In dem verhandelten Fall waren einem Autofahrer durch einen geplatzten Reifen Schäden an der Karosserie entstanden (Az.: 9 0 95/12). Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Reparaturkosten zu übernehmen. Aus ihrer Sicht handelte es sich um einen Betriebsschaden, der nicht versichert ist.

Der Reifen war allerdings nicht durch betriebsbedingte Abnutzung, sondern durch Fremdeinwirkung geplatzt. Ein Sachverständiger konnte nachweisen, dass sich ein größerer Gegenstand wie etwa eine Schraube in das Gummi gebohrt hatte. Durch die Einwirkung von außen liege gemäß den Konditionen der Versicherung ein „Unfall“ vor, erklärte das Gericht. Es sprach dem Kläger den geforderten Schadenersatz aus seiner Versicherungspolice zu.