Winke, winke! - Handzeichen für abbiegende Radler Pflicht
Berlin (dpa/tmn) - Es mag pure Faulheit sein oder eine Wissenslücke in Sachen Verkehrsregeln - Fakt ist: Viele Radfahrer nehmen es mit dem Handzeichen beim Abbiegen nicht so genau. Das sollten sie aber: Abgesehen von der Unfallgefahr verstoßen sie gegen geltendes Recht.
Durch nachlässiges Verhalten beim Abbiegen bringen sich viele Fahrradfahrer in Gefahr und Autofahrer auf die Palme: Sie verzichten aufs Handzeichen. Doch so wie motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Spurwechsel oder Abbiegen blinken müssen, ist der rechtzeitige und unmissverständliche Wink mit der Hand für Radler Pflicht.
Roland Huhn, Jurist beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), verweist auf die Straßenverkehrsordnung (StVO). In der heißt es: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Bei Radlern sind dies die Hände - Blinker am Velo sind verboten. „Bis in die 50er Jahre imitierten übrigens ausklappbare Winker an Autos dieses Handzeichen, erst danach setzten sich die gelben Blinkleuchten durch“, erläutert Huhn.
Wenn ein Radfahrer das Handzeichen gegeben hat, kann er nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, das gilt auch während des Abbiegens. „Dann ist die Absicht des Abbiegens eindeutig, und das Ankündigen hat sich erledigt“, sagt Huhn. Entsprechende Urteile gibt es vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 Ss 161/73) und vom Oberlandesgericht Hamm (Az.: 27 U 2/89).
Der ADFC-Jurist erinnert auch an die „doppelte Rückschaupflicht“ - also das Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen. „Auf sein Gehör sollte man sich nicht verlassen - es könnte ja auch ein schneller Radfahrer von hinten kommen“, sagt Huhn.
Wenn abbiegende Radler kein Handzeichen geben und dadurch einen Unfall verursachen, müssen sie mindestens mit einer Teilschuld rechnen oder sogar mit einem Alleinverschulden. Beispielhaft dafür verweist Huhn auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 10 U 3820/12): In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer beim Linksabbiegen ohne Handzeichen mit einem anderen Radler, der ihn überholen wollte, kollidiert und hatte diesen Unfall nach Ansicht der Richter allein zu verantworten.
„In so einer Situation ist zwar auch die Mithaftung des Hintermanns wegen unerlaubten Überholens bei unklarer Verkehrslage möglich“, erläutert der Rechtsexperte. „Das hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.“