Die Regel „rechts vor links“ gilt zum Beispiel nicht, wenn die rechts einmündende Straße ein Feld- oder Waldweg ist, die einmündende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich ist oder ein Fahrzeug aus einer Grundstückseinfahrt kommt.
Wer vom Fahrbahnrand aus oder über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, muss anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Auch hier ist „rechts vor links“ außer Kraft gesetzt.