Bewertungsportal: Nicht jeder Kommentar ist erlaubt
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Internetnutzer dürfen bei Bewertungen im Netz ruhig ihre Meinung sagen. Falsche Behauptungen können dagegen böse Folgen haben. Ein Gericht hat in einem aktuellen Fall gegen ein Portal entschieden - ausgestanden ist der Streit damit aber nicht.
„'Mir hat das Essen nicht geschmeckt' ist eine Meinungsäußerung, 'Das Restaurant hat keinen ausgebildeten Koch' ist eine Tatsachenbehauptung und rechtlich problematisch“, erklärt der Frankfurter Rechtsanwalt Thomas Lapp. Als Tatsachenbehauptung gilt prinzipiell jede Äußerung, die beweisbar ist - solche Aussagen müssen deshalb auf jeden Fall richtig sein. Meinungsäußerungen werden dagegen von der Meinungsfreiheit geschützt, hier ist der Spielraum deutlich größer.
Die genaue Unterscheidung zwischen den beiden Fällen ist im Streitfall Sache der Gerichte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am heutigen Dienstag (8. Mai) zum Beispiel entschieden, dass ein Internetportal eine negative Bewertung über einen Zahnarzt löschen muss. Ein anonymer Nutzer hatte den Arzt auf der Webseite als fachlich inkompetent dargestellt.
Nicht immer landet in solchen Fällen aber nur der Betreiber einer Bewertungsplattform vor Gericht, sagt Lapp. Auch dem Nutzer kann rechtlicher Ärger drohen. „Ein Bewerter kann für eine falsche Tatsachenbehauptung rechtlich belangt werden.“ Die Anonymität im Internet gibt in solchen Fällen keinen hundertprozentigen Schutz, warnt der Anwalt. Er empfiehlt daher, im Zweifel lieber ein klein wenig wohlwollender zu formulieren, zum Beispiel so wie in einem Arbeitszeugnis. „Unverdient über den grünen Klee loben muss ich deshalb trotzdem nicht.“
Hilfreich ist es außerdem, vor allem negative Meinungsäußerungen klar als solche zu kennzeichnen - zum Beispiel mit Formulierungen wie „Ich hatte das Gefühl, dass...“. Einen Freifahrtschein geben solche Einschränkungen aber nicht - Beleidigungen und Schmähkritik sind in jedem Fall tabu.