BGH: Einbetten von Videos verletzt kein Urheberrecht

Karlsruhe (dpa) - Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Foto: dpa

Das sogenannte Framing ist nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat, urteilte der BGH (Az.: I ZR 46/12).

Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - in konkreten Fall war das YouTube.

Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.

Als die Firma den Film auf der Konkurrentenseite entdeckte, klagte sie auf Schadenersatz. Beim Landgericht München bekam sie insgesamt 2000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.

Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.

Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.

Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt erstmals feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war - oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.