BGH: Eltern haften nicht immer bei illegalem Filesharing
Karlsruhe (dpa) - Eltern haften nicht automatisch für die Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder in illegalen Internet-Tauschbörsen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
Denn Eltern müssten ihre erwachsenen Kinder nicht generell darüber aufklären, dass solche Tauschbörsen illegal sind, hieß es.
Eine Aufklärung müsse erst erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind bereits an derartigen Tauschbörsen teilnimmt oder dort künftig aktiv werden will. Die BGH-Richter wiesen damit die Klage von vier führenden Plattenfirmen gegen einen Polizisten ab, die hohe Abmahngebühren eintreiben lassen wollten.
Der Familienvater war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik heruntergeladen und damit gleichzeitig auch 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3400 Euro von dem Anschlussinhaber erstattet bekommen. Der Familienvater habe den Internetanschluss zur Verfügung gestellt und nicht aufgepasst, argumentierten sie. Die Vorinstanzen gaben ihnen im Grundsatz recht.
Anders der BGH: „Ein erwachsener Familienangehöriger muss nicht vorab belehrt werden“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher am Mittwoch. Der Internetanschluss werde den Angehörigen aufgrund der familiären Verbundenheit überlassen. In einer Familie herrsche ein besonderes Vertrauen, Volljährige trügen bereits Eigenverantwortung.
Anders sei der Fall aber zu beurteilen gewesen, wenn der Familienvater bereits Hinweise auf illegale Internet-Aktivitäten seines Stiefsohnes gehabt hätte, sagte Büscher. Etwa weil es bereits vorher Abmahnungen gegeben habe. Für die Richter spielte es offenbar keine Rolle, dass der Polizist auf Internetpiraterie und Onlinerecherche spezialisiert war.
Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben: „Für die Musikindustrie ist das Urteil ein Dämpfer“, sagte die Anwältin Christiane Bierekoven von der Kanzlei Rödl & Partner. Die Entscheidung könne aber dazu beitragen, die Abmahnwellen einzudämmen, was mehr Rechtsfrieden für die Familien bedeute.
Dennoch blieben noch viele Fragen offen, sagte Anwalt Christian Solmecke. So sei etwa die Haftung der Betreiber von Hotels, Gaststätten oder Internetcafés nach wie vor ungeklärt. Das gehe zulasten der Unternehmen. Solmecke bedauerte, dass der BGH nicht auf die „komplizierten Fragen der Beweisführung in den Filesharing-Verfahren“ eingegangen sei. Diese seien hoch umstritten und bedürften einer eindeutigen Rechtsprechung. „Möglicherweise wird der Volltext der Entscheidung des BGH mehr Aufschluss zu den Beweisfragen geben.“
Bereits Ende 2012 hatte der BGH die Haftung von Eltern minderjähriger Kinder eingeschränkt. Demnach müssen diese nicht zahlen, wenn sie ihren Kindern illegale Downloads zuvor verboten hatten.