BGH: Interne Vorratsdatenspeicherung für sieben Tage erlaubt

Karlsruhe (dpa) - Die Anbieter von Internetdiensten dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Das Gericht gab damit der Telekom im Streit mit einem Kunden recht. Dieser hatte verlangt, dass die IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen gelöscht werden.

Die Speicherung sei technisch notwendig, um den Internetbetrieb angesichts der vielen Spams, Spionage- und Schadprogramme sowie anderer Missbräuche aufrechterhalten zu können, hatte die Telekom argumentiert.

Für den BGH war das ausreichend: Die Telekom speichere die Daten schließlich nur für eigene Zwecke. Ein Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft sei nicht vorgesehen, hieß es. Eine Anfrage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) war aus Sicht des BGH nicht notwendig.

In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung nicht geregelt, die Rechtslage damit unklar. Bundesjustizminister Heiko Maas machte im Juni deutlich, dass die Koalition vor einer neuen europäischen Richtlinie kein neues Gesetz vorlegen will. Der EuGH hatte die bisherige EU-Richtlinie gekippt.

Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. In dem OLG-Verfahren hatte ein Sachverständiger berichtet, dass monatlich mehr als eine halbe Million Missbrauchsmeldungen bei der Telekom eingingen. Davon stehen demnach 162 000 im Zusammenhang mit Spams. Zuerst hatte „Spiegel-online“ über das BGH-Urteil berichtet.