Der BGH will vom EuGH wissen, ob das sogenannte Framing europäisches Urheberrecht verletzt. Danach erst wird er über den konkreten Fall entscheiden. (Az. I ZR 46/12)
Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos wie etwa die von der Plattform YouTube auf seiner Homepage oder einer Facebook-Seite direkt einbinden. In dem vom BGH im April verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung in seiner Homepage eingebunden und war verklagt worden.