Keine Änderungspflicht BGH: WLAN-Nutzer dürfen Werksschlüssel vertrauen
Karlsruhe (dpa) - Internetnutzer müssen ihr WLAN gegen Missbrauch durch Hacker schützen, haften aber nicht für jede Sicherheitslücke.
Wer sich auf eine individualisierte Verschlüsselung des Routers durch den Hersteller verlässt und dieses Passwort nicht ändert, verletzt keine Pflichten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag.
Solange ein und dieselbe Zahlenkombination nicht an mehreren Geräten voreingestellt ist, können Verbraucher demnach davon ausgehen, dass ihr WLAN marktüblich gesichert ist.
In dem Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheberrechte rund 750 Euro an eine Filmfirma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten hatte.
Der Router war von Werk aus mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war der Code leicht zu knacken - aber das stellte sich erst viel später heraus. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld. Sie muss keine Abmahngebühren zahlen. (Az. I ZR 220/15)
Illegale Uploads lassen sich über die IP-Adresse bis zum Anschluss zurückverfolgen. Damit ist aber noch nicht klar, wer der Täter ist. Die betroffenen Rechteinhaber machen sich deshalb meist die sogenannte Störerhaftung zunutze und mahnen den Anschlussinhaber ab.
Dieser ist mitverantwortlich, wenn er sein WLAN nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt hat. Nach einem früheren Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2010 gibt es eine Pflicht, die Standardeinstellungen des Routers zu ändern, ein ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben und eine Verschlüsselung nach aktuellem Standard einzusetzen. Ungeklärt war, ob Internetnutzer auch einen zwar voreingestellten, aber individualisierten Schlüssel anpassen müssen.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat die abgemahnte Anschlussinhaberin alle notwendigen Vorkehrungen getroffen. In der Verhandlung am Mittag hatte BGH-Anwalt Peter Wessels für die Frau vorgebracht, es habe gar keinen Anlass gegeben, an der Sicherheit der Verschlüsselung zu zweifeln. Für die Gegenseite warf BGH-Anwältin Brunhilde Ackermann ihr vor, sich überhaupt keine Gedanken gemacht zu haben, ob womöglich Handlungsbedarf bestanden hätte.