Bundestag will Ende der Störerhaftung für WLAN-Betreiber
Berlin (dpa) - Die Rechtsunsicherheiten für Anbieter freier WLAN-Hotspots sollen im Bundestag in dieser Woche beseitigt werden. Die entsprechende Änderung des Telemediengesetzes soll am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden.
„Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für Rechtsverletzungen Dritter gehört damit der Vergangenheit an“, erklärte der netzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Lars Klingbeil. Kritiker sehen jedoch weiterhin eine Gefahr für Abmahnungen: Der Gesetzentwurf lasse wesentliche „Knackpunkte“ weiter offen, kritisiert der Verein Digitale Gesellschaft. Eine Klärung werde damit lediglich den Gerichten überlassen.
Bisher konnten Anbieter freier WLAN-Hotspots im Zuge der sogenannten Störerhaftung dafür haftbar gemacht werden, wenn Dritte das Netz für die illegale Nutzung etwa urheberrechtlich geschützter Inhalte missbrauchten. Diese Störerhaftung „wird es nicht mehr geben“, erklärte Klingbeil. Um Zweifel bei der Auslegung des Gesetzes auszuschließen, sei der Wille des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetz „klar zum Ausdruck gebracht“ worden.
Im Gegensatz zum eigentlichen Gesetzestext sei die Begründung eines Gesetzes jedoch rechtlich nicht bindend, kritisiert die Digitale Gesellschaft. Gerichte müssten den Auslegungen keineswegs folgen. „Ob WLAN-Betreiber wegen Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist deshalb völlig offen.“ „Wer etwas unterbinden will, schreibt es in das Gesetz und deutet es nicht nur in der Begründung an“, meint auch Halina Wawzyniak, netzpolitische Sprecherin der Linken. „Das vermeintliche Ende der Störerhaftung ist nicht das wirkliche Ende.“
Auch der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler, spricht von einer „Mogelpackung“. Im ursprünglichen Entwurf war im Absatz 4 ein Unterlassungsanspruch noch explizit ausgeschlossen, allerdings wurden dem Diensteanbieter dafür viele Auflagen gemacht, die Kritikern als realitätsfern galten. Der Absatz ist nun komplett gestrichen, statt nur die Auflagen zu streichen, kritisiert Stadler. „Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht.“ Denn nach der Rechtssprechung des BGH gelte die Haftungsprivilegierung gerade nicht für Unterlassungsansprüche.
Eine Haftung von Gewerbetreibenden bei Missbrauch ihres offenen WLANs durch Dritte hatte allerdings schon im März Maciej Szpunar, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof, in seinem Votum zu einem Rechtsstreit ausgeschlossen, der vor dem Münchner Landgericht ausgetragen wird. In dem Verfahren, das noch nicht abschließend entschieden ist, wirft der Musikkonzern Sony einem Geschäftsinhaber in München vor, dass über sein WLAN-Hotspot Urheberrechtsverstöße begangen wurden und will ihn deshalb haftbar machen.
Die Streichung eines Unterlassungsanspruchs in der aktuellen Novelle hätte schlicht gegen europäisches Recht verstoßen und könne erst recht eine Klagewelle provozieren, erklärte Thomas Jarzombek von der CDU/CSU-Fraktion. Die Hürden, die der Bundesgerichtshof einem Antragsteller auferlege, seien dermaßen hoch, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung de facto nicht gangbar sei.
In seiner Begründung beziehen sich die Verfasser der Novelle ausdrücklich auf die Auslegung des Generalanwalts Szpunar. Eine gerichtliche Anordnung bei Rechtsverstößen soll demnach zwar nicht ausgeschlossen werden. Sie müsse aber „wirksam und verhältnismäßig und darauf gerichtet sein, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern“. Unzulässig sollen jedoch Auflagen sein, bei denen der Betreiber den Netzzugang stillegen, verschlüsseln oder komplett überwachen müsste.