EU-Datenschutzverordnung DSGVO: Ende der Fotografie oder halb so schlimm?

Berlin (dpa) - Wird es nach dem 25. Mai noch Fotos von Sportereignissen, Vereinstreffen oder Hochzeiten geben, ohne dass sich die Fotografen dabei strafbar machen? Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen manche Rechtsexperten bereits das Ende der Fotografie eingeleitet, wie wir sie kennen.

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Denn ein digitales Bild der Hochzeitsgesellschaft bildet konkrete Personen ab und erfasst weitere Metadaten wie den genauen Standort und die Zeit der Aufnahme. Mit dem Hochladen auf eine Website erfolgt zudem eine Datenverarbeitung. Dafür brauche es künftig eine ausdrückliche Einwilligung jeder einzelnen Person, was in der Praxis zumindest bei größeren Veranstaltungen quasi unmöglich sein dürfte, befürchten Rechtsexperten. Datenschützer warnen dagegen vor überzogenen Befürchtungen. Also alles halb so wild?

Anstelle der jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze gilt die neue Datenschutzgrundverordnung künftig europaweit. Als historischer Kompromiss zwischen allen EU-Ländern entworfen, gibt sie den rechtlichen Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung muss allerdings in den jeweiligen Ländern erfolgen. In Deutschland steckte für Fotografien bislang das Kunsturhebergesetz (KUG) die rechtliche Ausgestaltung ab. Ob und inwieweit das KUG weiterhin gelten wird, darüber sind sich Beobachter, Betroffene und Experten bislang jedoch uneins.

Mit dem KUG sollten bisher die verschiedenen Interessen ausgewogen zur Geltung kommen - also die Persönlichkeitsrechte der jeweils Abgebildeten und das Interesse der Fotografen an der Ausübung ihres Berufs. Bei Ereignissen wie öffentlichen Konzerten oder Sportveranstaltungen wurde dabei zum Beispiel keine explizite Einwilligung jedes Einzelnen verlangt, die Personen galten als Beiwerk. Das könnte sich - so die Befürchtung - mit der neuen DSGVO nun schlagartig ändern und damit professionellen Fotografen, aber auch jedem Hobby-Knipser die Arbeit unmöglich machen.

Mache ich mich jetzt also potenziell strafbar, wenn ich ein Foto an einem gut besuchten Strand mache, es auf meinen Rechner hochlade und online stelle? Das Recht dazu drohe wegen Untätigkeit des Gesetzgebers abgeschafft zu werden, schreibt Rechtsanwalt Benjamin Horwath in einem Blogbeitrag. Denn die DSGVO benennt dafür keine Ausnahmen, die Geltung des KUG sei nicht geklärt. Bilder gelten demnach generell als personenbezogene Daten, sobald eine Person identifiziert werden kann.

Wer professionell seine Fotos vertreiben will, müsste dann grundsätzlich einen Vertrag mit jeder einzelnen Person abschließen. „Denn Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der DSGVO gegenüber dem KUG sind bislang nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen, schreibt Horwath auf dem Fachblog „CRonline“. Freie Fotografen wären demnach direkt betroffen. Und jeder Segelclub oder Ortsverein, der Fotos von seiner Jahresfeier veröffentlicht, würde dann gegen das Recht verstoßen. Die Geltung des KUG für Jedermann „in rechtssicherer Weise“ sicherzustellen, habe der Gesetzgeber bislang versäumt, kritisiert Horwath.

„Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache“ sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. „KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen - das ist blanker Unsinn“, ist der Medienrechtler überzeugt. Nach dem 25. Mai drohe überhaupt nichts. „Warum haben wir eigentlich so eine schlechte Haftung gegen Falschberatung?“ Und Michael Ronellenfitsch, hessischer Datenschutzbeauftragter, warnt davor, auf die Horrorszenarien mancher Anwälte hereinzufallen. „In kaum einem Bereich ist die Kenntnis so defizitär.“

Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff spricht von „großer Panikmache“. Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat - sich also im Wesentlichen auch für Fotografen nichts ändern werde. Ihre Überzeugung decke sich auch mit den Erläuterungen des Bundesinnenministeriums, sagte die Datenschützerin am Rande einer Fachkonferenz in Berlin.

Durch die DSGVO ergäben sich „keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien“, heißt es in einer Stellungnahme des BMI. Die Basis widerrufbarer Einwilligung habe es auch vorher schon gegeben und decke seit vielen Jahren die Tätigkeit von Fotografen ab. Für die Veröffentlichung eines Bildes bleibe das KUG auch nach dem 25. Mai erhalten. „Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.“

Wie verhält sich also die DSGVO zum Kunsturhebergesetz nun wirklich? „Das ist die Kernfrage, um die sich derzeit alles dreht“, schreibt die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Wegen noch fehlender Rechtssprechung bleibe eine große Unsicherheit. Die wiederum könne Grund genug sein, dass sich vor allem Abmahn-Anwälte kräftig die Hände reiben dürften.

Doch dass Fotografen nun eine massive Abmahn-Welle drohen könnte, hält Günter Roland Barth, Wettbewerbs-Experte bei der Kanzlei Clifford Chance für ausgeschlossen. „Abmahnanwälte lauern nicht wie die Geier, weil der neue europäische Rechtsrahmen keine Grundlage dafür bietet“, sagte Barth der dpa. „Die Panik ist völlig unbegründet.“ Die DSGVO sehe vor, dass lediglich die Aufsichtsbehörden, unmittelbar Betroffene sowie gemeinnützige Vereine wie etwa die Verbraucherzentrale gegen mögliche Verstöße vorgehen dürften. Das sei sehr weise gelöst.

Letztlich bleibe zu hoffen, dass am Ende nichts so heiß gegessen wie gekocht werde und die Behörden und Gerichte in die erhitzte Diskussion um KUG und DSGVO schnell Ruhe bringen werden, schätzt die Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke.