Facebook: AGB-Widerspruch in Chronik bringt nichts
Berlin (dpa/tmn) - Widerstand bei Facebook: Derzeit machen ein Bild und ein Text die Runde, mit denen Nutzer den aktuellen Geschäftsbedingungen des Netzwerks widersprechen wollen. Juristisch bringt das jedoch nichts.
Wer den Geschäftsbedingungen (AGB) eines Sozialen Netzwerks widersprechen will, macht das besser schriftlich. Eine Erklärung auf der eigenen Chronik, wie sie gerade bei Facebook die Runde macht, hat dagegen keine Wirkung. „Der Widerspruch gilt nur dann, wenn er dem Unternehmen auch zugegangen ist“, erklärt Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Steht der Text dagegen nur auf der eigenen Seite im Netzwerk, muss Facebook diesen nicht zur Kenntnis nehmen.
Mehrere Nutzer posten bei Facebook zurzeit ein Bild oder einen Text mit den Worten „Aufgrund der neuen AGB's bei Facebook widerspreche ich hiermit...“ und fordern ihre Freunde auf, das gleiche zu tun. Für schädlich hält Zinke diese Form des Protests gegen Datenmissbrauch zwar nicht: „Es ist natürlich gut, wenn sich im Netz Widerstand regt.“ Echte Konsequenzen sollte man sich davon aber nicht erhoffen.
Grundsätzlich ist es durchaus möglich, Geschäftsbedingungen zu widersprechen - auch nach der Anmeldung bei einem Netzwerk. „Facebook versucht natürlich, gewisse Bedingungen zu diktieren“, erklärt Zinke. „Da muss ich aber nicht mitmachen.“ Auch bei Internetdiensten muss der Protest aber klassisch per Post geschickt werden, selbst eine förmliche E-Mail reicht im Zweifel nicht. Der Adressat muss den Widerspruch nicht akzeptieren, warnt die Verbraucherschützerin: Stattdessen könnte Facebook den Nutzer auch einfach ausschließen.