Film-Downloads: Kein Schadensersatz ohne Internetrechte
Hamburg (dpa/tmn) - Filmproduktionen oder Filmvertriebe erhalten keinen Schadensersatz für Tauschbörsen-Downloads von Filmen, an denen sie nur die Video- und DVD-Rechte haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor (Az.: 36a 202/13).
Um Forderungen gegen Tauschbörsen-Nutzer stellen zu können, müsse eine klagende Produktions- oder Vertriebsfirma laut Lizenzvertrag die Internetrechte an dem betreffenden Film übertragen bekommen haben. Sonst könne das Unternehmen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein.
Dass das Filesharing dem Unternehmen wirtschaftlich geschadet hat, liegt den Richtern zufolge zwar nahe, spiele in diesem Zusammenhang aber keine Rolle. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem Fall hatte ein Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen einen IT-Dienstleister mit der Überwachung diverser Peer-to-Peer-Tauschbörsen beauftragt, über die auch Filmdateien zum Download angeboten werden. Ziel der Firma war es, der widerrechtlichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur zu kommen.
Als der Dienstleister glaubte, einen Verstoß entdeckt zu haben, mahnte die Filmproduktion einen Mann wegen eines Urheberrechtsverstoßes ab. Es forderte zudem die Abgabe einer Unterlassungserklärung und bot die Erledigung durch die pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 900 Euro an. Darauf reagierte der Mann jedoch nicht.
Daraufhin zog ein von der Filmfirma beauftragtes Inkassounternehmen vor Gericht und forderte unter anderem Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung - ohne Erfolg.