Geschenke loswerden im Netz: Privatverkäufer haben Vorteile
Berlin (dpa/tmn) - Nicht jedes Präsent an Weihnachten stößt auf Begeisterung. Wer dann den Weg des Onlineverkaufs oder der Onlineversteigerung geht, sollte sich bei der oder den Verkaufsplattformen in jedem Fall als privater Verkäufer anmelden, rät der IT-Branchenverband Bitkom.
So müssen nämlich keine Widerrufs- und Rückgaberechte eingeräumt werden, und auch keine gesetzliche Gewährleistung. Wichtig sei in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“.
Natürlich sind die Privilegien des Privatverkaufs kein Freibrief für die Artikelbeschreibung. Sie muss natürlich wahrheitsgemäß sein. Bei falschen oder unzureichenden Beschreibungen drohen nicht nur direkte Konsequenzen: Er riskiert dem Verband zufolge auch schlechte Bewertungen, was zukünftige Verkäufe auf der betreffenden Plattform erschwert.
Bei den Beschreibungstexten und -fotos führt kein Weg am Schreiben und Fotografieren vorbei. Wer sich einfach Beschreibungen und Bilder aus dem Internet, von anderen Verkäufern oder selbst vom Hersteller kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, weil diese in der Regel urheberrechtlich geschützt sind.
Wer ein Plagiat, das vielleicht von einer Urlaubsreise stammt, geschenkt bekommen hat, darf es nicht zum Verkauf anbieten. Wird ein gefälschtes Markenprodukt trotzdem angeboten, droht ebenfalls juristischer Ärger. Sogar im Beschreibungstext können den Angaben zufolge Markenrechte verletzt werden - etwa wenn eine No-Name-Uhr mit Zusätzen wie „im Rolex-Stil“ beworben wird.
Beim Verschicken ist man mit einer versicherten Versandart grundsätzlich am besten beraten: Sonst kann es den Angaben nach sein, dass man als Verkäufer für verloren gegangene Sendungen haften muss. Um sich zusätzlich abzusichern, könne ein Zusatz wie „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt“ helfen.