Keine grenzenlose Freiheit: Rechtliche Regeln zu Flugdrohnen
München (dpa/tmn) - Freizeitpiloten brauchen in der Regel keine Startgenehmigung von der Luftfahrtbehörde. Trotzdem müssen sie einige Regeln beachten und sich gegen mögliche Schadenersatzansprüche durch Unfälle absichern.
Ferngesteuerte Flugdrohnen werden immer verbreiteter und erschwinglicher. Wie andere Modellfluggeräte unterliegen sie aber gesetzlichen Bestimmungen, die man kennen sollte. Wer seine Drohne zu Sport- und Freizeitzwecken aufsteigen lässt, braucht dafür grundsätzliche keine Genehmigung. Allerdings darf das Fluggerät in diesem Fall nicht schwerer als fünf Kilogramm sein und eine maximale Flughöhe von 100 Metern nicht überschreiten, berichtet die Fachzeitschrift „Chip“ (Ausgabe 03/2015). Wichtig ist auch: Die Drohne muss im Sichtflug gesteuert werden und darf die Sichtweite des Piloten nicht verlassen. Steuerung über GPS geht also nicht.
Anders sieht es aus, wenn der Drohnenflug kommerziellen Zwecken dient - etwa dem Filmen von bezahlten Luftaufnahmen. Dann muss von der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes eine Genehmigung eingeholt werden. Und auch dann darf nicht überall geflogen werden. Menschenansammlungen, Unglücksorte oder Industrieanlagen sind in jedem Fall tabu. Im Umkreis von 1,5 Kilometern um Flughäfen ist eine Sondergenehmigung nötig.
Ob privat oder gewerblich - mit der Drohne die Privatsphäre anderer zu verletzen, ist in keinem Fall gestattet. Ausflüge über die Nachbargrundstücke sind nicht erlaubt. Auch dürfen Hobbypiloten nicht vom eigenen Grundstück aus mit einer an der Drohne angebrachten Kamera in fremde Fenster schauen.
Drohnenpiloten sollten außerdem auf guten Versicherungsschutz achten. Verursachen sie mit ihrem Fluggerät etwa durch einen Absturz Schäden, müssen sie ihn ersetzen. Daher lohnt sich der Abschluss einer passenden Haftpflichtversicherung.