Kopie oder Zitat? Rechtliche Spielregeln für Blogger
Berlin (dpa/tmn) - Das Internet ist die ideale Spielwiese für Kreative. Doch so schnell Fotos, Texte und Videos hochgeladen sind, so schnell flattert unter Umständen auch die Anwaltsrechnung ins Haus.
Denn auch Blogger müssen sich an gewisse Regeln halten.
Internetnutzer sind heute nicht mehr nur noch Konsumenten. Bereits vor vier Jahren stellte die Medienstudie des Computerherstellers IBM fest, dass etwa 40 Prozent der unter 30-Jährigen als sogenannte „Prosumer“ selbst Inhalte ins Netz stellen oder zumindest daran interessiert sind. Kein Wunder: Videos, Artikel und andere eigene Werke im Internet zu veröffentlichen, ist dank Facebook, YouTube und Co. heute einfacher als je zuvor. Doch für das Veröffentlichen von fremden Texten, Bildern oder Musikstücken drohen empfindliche Strafen.
Denn das Urheberrecht macht keinen Unterschied zwischen Profi- und Amateurveröffentlichungen, erklärt Till Kreutzer vom Berliner Onlineportal „irights.info“: „Im Prinzip setzt man sich als Privatperson den gleichen Sanktionen aus. Wenn man etwas ohne Einwilligung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht, dann ist das verboten und kann Folgen haben.“ Gelegenheiten für Verstöße gibt es viele, vom Hochzeitsvideo bei YouTube mit Hintergrundmusik aus den Charts bis hin zu Zeitungsartikeln im eigenen Blog.
Allerdings hat das Urheberrecht auch Grenzen. So ist es bei allen Medienarten prinzipiell erlaubt, Zitate zu verwenden. Anders als viele Laien glauben, sieht das Urhebergesetz aber keine Faustformeln vor, wie viel Takte oder Sätze ungestraft übernommen werden dürfen. „Es gibt beim Zitatrecht keine absoluten Regeln, sondern nur relative“, erklärt Kreutzer. So dürfe die zitierte Passage im Verhältnis zur Gesamtlänge des Ursprungstextes nicht zu lang sein. Und auch der Anteil der Zitate am neuen Werk muss sich in Grenzen halten, erklärt Kreutzer: „Wenn etwa 90 Prozent des Werks aus Zitaten bestehen, wäre das nicht erlaubt.“
Allerdings geht es nach Angaben des Medienanwalts Thorsten Feldmann von der Berliner Kanzlei JBB nicht nur darum, wie viel Text man zitiert: „Das Zitatrecht greift nur, wenn ein neues Werk geschaffen wird. Wenn man beispielsweise einfach nur einen Text oder auch nur einen Abschnitt daraus kopiert, ohne dies in einen eigenen urheberrechtlich schutzfähigen Text einzubetten, ist das durch das Zitatrecht nicht gedeckt.“
Grundsätzlich könnten Nutzer auf die Idee kommen, den Urheber, zum Beispiel eines Lieds, um Erlaubnis zu fragen. Doch das hält Till Kreutzer in den meisten Fällen für aussichtslos: „Will man ein Musikstück etwa für ein Video nutzen, kann es bis zu sieben Rechteinhaber und elf verschiedene Rechte geben. Das ist ein extrem komplexer Prozess, der für Privatleute nicht zu durchschauen ist.“ Bei Fotos sei die Rechtslage oft weniger komplex. „Man kann den jeweiligen Fotografen fragen, ob er der Veröffentlichung seines Fotos zustimmt.“
Noch einfacher ist es, einfach gar keine urheberrechtlich geschützten Bilder zu verwenden, rät Jurist Feldmann: „Es gibt ein großes Angebot an Bildern, die unter freien Lizenzen stehen und die die Aussage, die man mit dem Bild transportieren möchte, genauso rüberbringen.“ Für solche Fotos, die meist unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz stehen, muss grundsätzlich kein Honorar gezahlt werden. Allerdings muss sich der Nutzer trotzdem an gewisse Regeln halten. „Oft reicht es aus, den Namen des Rechteinhabers zu nennen und auf die Creative-Commons-Lizenz zu verweisen“, erklärt Kreutzer. Teilweise gebe es auch Einschränkungen, die etwa das Bearbeiten des Fotos verbieten.
Beim Hochladen von Fotos mit Menschen gibt es außerdem noch das Recht am eigenen Bild zu beachten: Nur wenn die abgebildeten Personen vorher zugestimmt haben, darf ein Foto veröffentlicht werden. Unter Jugendlichen ist die Situation hier sogar noch komplizierter, erklärt die Stiftung Warentest: Denn bei Minderjährigen müssen neben den Fotografierten selbst auch die Eltern der Veröffentlichung zustimmen.
Rechtliche Folgen müssen „Prosumer“ vor allem bei Texten und Fotos fürchten, sagt Till Kreutzer. Beim Verwenden von geschützter Musik hält er die Gefahr eine Nachspiels dagegen für eher gering: „Anders als etwa beim illegalen Tauschen von Musik über das Internet wird die Verwendung von Musiksongs etwa bei YouTube nur selten verfolgt. Ich kenne keinen deutschen Fall, wo das passiert wäre.“ Ganz ausgeschlossen sei es aber natürlich nicht. „Man kann es nie wissen. Wenn es rechtliche Möglichkeiten gibt, dann werden sie gegebenenfalls auch ergriffen.“ Diese Gefahr sei in sozialen Netzwerken oder bei persönlichen Webseiten mit Impressum größer als auf vergleichsweise anonymen Videoportalen wie YouTube.
Ein Kavaliersdelikt sind Urheberrechtsverletzungen jedenfalls nicht. Entsprechend hoch sind im schlimmsten Fall die Kosten: „Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, muss damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten“, erklärt Thorsten Feldmann: „Damit verbunden ist eine Anwaltsrechnung in Höhe von bis zu 1500 Euro. Dazu können noch Schadenersatzansprüche kommen.“