Öffnen von Geräten gefährdet Garantieanspruch

Berlin (dpa/tmn) - Ob aus technischer Neugier oder um einen Defekt zu beheben: Bevor Verbraucher ein technisches Gerät aufschrauben, sollten sie sich Gedanken über Garantie und Gewährleistungsanspruch machen.

Manche Hersteller von technischen Geräten tun alles, um Verbraucher am Öffnen des Geräts zu hindern. Bevor jemand dennoch Handy oder MP3-Player aufschraubt, sollte er kurz nachdenken. Die landläufige Meinung unterscheide nicht so genau zwischen Garantie und Gewährleistung, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Kevin Grau. Dabei sind die rechtlichen Grundlagen durchaus verschieden: „Die Garantie ist vollkommen freiwillig“, betont der Experte. „Da kann der Hersteller eigene Bedingungen stellen.“ Bei technischen Geräten ist daher oft angemerkt, dass die Garantie erlischt, wenn das gekaufte Produkt geöffnet wird.

Etwas ganz anderes ist der Gewährleistungsanspruch, zu dem der Hersteller gesetzlich verpflichtet ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass der Verkäufer für alle Mängel haftet, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben - auch wenn sie erst später bemerkt werden.

„Für die Beseitigung eines Mangels ist der Lieferant oder der Verkäufer zuständig“, sagt Grau. Dabei gebe es sowohl die Möglichkeit einer Nachbesserung, also einer Reparatur des Mangels, als auch die Bereitstellung eines anderen Geräts ohne den beanstandeten Mangel.

Den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch kann der Verbraucher innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer Neuware geltend machen. Bei einem gebrauchten Gerät ist es ein Jahr. Allerdings liegt die Beweislast beim Käufer - er muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Zudem muss er sich auf Nachfragen einstellen, wenn er das Gerät zuvor geöffnet hat. „Wenn Sie selbst daran herumdoktern, kann das problematisch werden“, erläutert Grau. „Im Streitfall geht es dann um die Frage: Wer hat den Mangel zu verantworten?“

Wenn zum Beispiel im Innern des Geräts eine Schraube locker sei und kein Fall- oder Stoßschaden vorliege, dann sei klar, dass der Fehler beim Hersteller liege. „Wenn ich das Gerät aufmache, wird es für den Verbraucher schwieriger, am Ende den Nachweis zu führen, keinen Schaden verursacht zu haben.“