Nicht blenden lassen Online-Technikschnäppchen könnte reparierte Ware sein
Hannover (dpa/tmn) - Vermeintliche Technikschnäppchen auf Online-Handelsplattformen können auch aufbereitete Gebrauchtware sein. Darauf weist die Fachzeitschrift „c't“ (Ausgabe 12/2018) hin.
Statt Neuware zum kleinen Preis gibt es dann etwa reparierte Rückläufer oder Garantiefälle. Der Rat der Experten: Nicht von Fotos auf den Angebotsseiten blenden lassen, sondern sehr gründlich die Produktbeschreibung durchlesen. Häufig findet sich hier ein diskreter Hinweis, dass es sich um aufbereitete Ware handelt. Bei Festplatten etwa taucht häufig der Begriff recertified auf, andere Gebrauchtware kommt etwa unter dem Siegel refurbished zurück in den Handel.
Stellt man beim Auspacken fest, dass es sich nicht um Neuware handelt, gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen gibt es im Versandhandel 14 Tage uneingeschränktes Widerrufsrecht. Kunden können dem Händler die Ware also zurückschicken und erhalten ihr Geld zurück. Der Widerruf muss dabei schriftlich erklärt werden.
Die andere - aber meist mühsamere - Variante: Auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen. Dazu muss zunächst die fehlerhafte Ware zurückgeschickt und dem Händler eine Frist gesetzt werden - in der Regel zwei Wochen. Liefert der Händler keinen adäquaten Ersatz, haben Kunden nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung Anspruch auf Schadenersatz. In der Praxis besteht dieser aus der Differenz zum Kauf des gleichen Produkts an anderer Stelle. Freiwillig zahlen das allerdings die wenigsten Händler, Kunden müssen meist klagen.