YouTube und Gema Rechtliche Fallstricke beim Hochladen von Musik
Berlin (dpa/tmn) - Nach der Einigung zwischen der Videoplattform YouTube und der Verwertungsgesellschaft Gema sind nun Tausende Musikvideos frei verfügbar. Doch was bedeutet das für Nutzer, die Musik auf die Videoplattform hochladen?
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema:
Dürfen Nutzer jetzt beliebig Musik auf YouTube hochladen?
Nein. Wollen Nutzer einen Song hochladen, müssen sie die Nutzungsrechte daran haben, wie der Urheberrechtsexperte Jonas Kahl von der Kanzlei Spirit Legal in Leipzig erklärt. Wer ein Lied ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochlädt, verletzt Urheberrechte. Das Lied sei dann zwar abspielbar, sagt Kahl. Aber es könne rechtliche Probleme geben. Auch der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke betont in einer Mitteilung, dass nur eine Einigung bezüglich der Rechte erzielt wurde, die von der Gema wahrgenommen werden. Das seien insbesondere die Rechte der Komponisten und Texter. Bei produzierten Songs hätten aber die „Plattenfirmen noch ein Wörtchen mitzureden.“
Was passiert dann?
Die betroffenen Künstler oder Plattenfirmen können sich an YouTube wenden. „Sie können zum einen fordern, dass das Lied komplett entfernt wird“, erklärt Kahl. Andererseits können sie auch verlangen, dass sie finanziell an den Werbeeinnahmen beteiligt werden, wenn das Video abgespielt wird. Dann handelt es sich um eine Art nachträgliche Genehmigung. Im schlimmsten Fall kann der Nutzer, der das Video hochgeladen hat, auch abgemahnt werden. Kahl schätzt allerdings, dass das relativ selten vorkommt. „Da haben die Künstler einfachere Methoden, um das Problem mit YouTube zu lösen.“ Bei wiederholten Verstößen gegen das Urheberrecht kann es außerdem passieren, dass YouTube das Konto des Nutzers kündigt.
Können Nutzer Songs covern und bei YouTube hochladen?
„Das kann zulässig sein“, sagt Kahl. Als Urheber habe man allerdings den Anspruch, dass das eigene Material nicht verfälscht wird. „Wer also covert und den Song ändert, braucht eine Einwilligung.“ Werde der Originalsong ohne Veränderungen gecovert, sei das ohne Einwilligung des Urhebers möglich, soweit dieser GEMA-Mitglied ist.