Private Internet-Hotspots Darf Unitymedia Kunden-Router für öffentliches WLAN nutzen?
Düsseldorf · Das Netz aus Hotspots wird dichter. Welche Rechte haben die Kunden? Ein Fall für die Justiz.
Nicht auf mobile Datenverbindungen angewiesen sein, sich bequem in ein fremdes WLAN einklinken. Solche WiFi-Spots bietet der Kabelnetzbetreiber Unitymedia seit 2016 in NRW, Hessen und Baden-Württemberg an. Und muss eben deshalb einen bereits in drei Gerichtsinstanzen geführten Prozess durchfechten. Derzeit liegt der Fall beim Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentrale NRW hatte Unitymedia nämlich abgemahnt, weil der Anbieter wettbewerbswidrig mit seinen Kunden umspringe.
Zugang ins Netz von unterwegs – so funktioniert es technisch
Auf dem heimischen WLAN-Router des Internetnutzers wird ein zweites, von dem ersten WLAN getrenntes Internetsignal eingerichtet. Dieses Signal können dann andere Unitymedia-Kunden nutzen, die sich in der Nähe befinden. So kommen sie mit ihrem Smartphone ins Internet, ohne ihre eigenen mobilen Daten einschalten zu müssen. Bedenken sucht Unitymedia so zu zerstreuen: Weil der WLAN-Router aus zwei separaten und voneinander getrennten Netzwerken bestehe, sei ein Zugriff von außen auf das private Netzwerk nicht möglich.
Die Surfgeschwindigkeit, so versichert Unitymedia, werde durch den Zugriff von außen auf das zweite Netzwerk nicht beeinträchtigt. Auch ein rechtliches Risiko bestehe nicht. Wird das Netzwerk von außen für illegale Zwecke verwendet, zum Beispiel für eine Urheberrechtsverletzung, so hafte der WLAN-Inhaber nicht. Unitymedia trage etwaige Haftungsrisiken. Wer nicht mitmachen will, kann das zweite WLAN-Signal online über die Einstellungen deaktivieren. Dann entfällt aber auch die Berechtigung zur Nutzung anderer WiFi-Spots.
Der Rechtsstreit zwischen Verbraucherzentrale und Anbieter
An dem von Unitymedia gewählten Verfahren – nur wer sich aktiv kümmert, ist nicht dabei – entzündet sich der Rechtsstreit. Die Verbraucherzentrale NRW argumentiert: Die Kunden seien nur per Post in Kenntnis gesetzt worden, dass mit „WiFiSpot“ ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert werden solle. Sie wurden nicht nach ihrem Einverständnis gefragt, sondern ihnen wurde lediglich mitgeteilt, dass das zusätzliche Signal aktiviert werde, wenn sie nicht innerhalb einer Frist widersprechen.
So argumentierten
die Gerichte bisher
Vor dem Landgericht Köln bekamen die Verbraucherschützer noch Recht. Die Richter sahen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach ein „Marktteilnehmer nicht durch eine geschäftliche Handlung belästigt werden darf“. Der Kunde werde dadurch belästigt, weil er sich, wenn er die Nutzung seines WLAN-Signals durch Dritte nicht wolle, mit dem Thema befassen muss. Um dann aufgrund der angestellten Überlegungen und Recherchen gegebenenfalls zu widersprechen.
Das Urteil wurde jedoch durch das Oberlandesgericht Köln aufgehoben. Die ranghöheren Richter argumentierten, Unitymedia habe in seinem Anschreiben ja darüber informiert, dass der Kunde Widerspruch einlegen könne. Nur wenn es eine solche Widerspruchsmöglichkeit nicht gäbe, wäre von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Der Router sei Eigentum von Unitymedia, die Einspielung einer Erweiterung (zweites Signal) erfordere weder einen Besuch beim Kunden, noch gefährde dies die Sicherheit der Internetnutzung. Dem Kunden entstünden keine zusätzlichen Kosten, auch mit Blick auf eventuelle zusätzliche Stromkosten sei ein solcher Verdacht nicht substantiiert dargelegt.
Wie der Bundesgerichtshof, der den Fall am Donnerstag verhandelte, entscheidet, ist noch offen. Das Urteil soll demnächst gesprochen werden.
Auch die Telekom bietet so
etwas an, verfährt aber anders
Nicht nur Unitymedia knüpft ein Hotspot-Netzwerk. Auf Anfrage erklärte ein Sprecher der Telekom, dass bereits 3,5 Millionen ihrer Kunden mit einem Festnetzvertrag die Option „WLAN TO Go“ gebucht hätten und damit Teil eines bundesweiten WLAN-Netzes seien. Ob er dabei mitmachen will, entscheidet der einzelne Kunde allerdings aktiv: „Die Buchung erfolgt im Rahmen der Einrichtung eines WLAN TO GO-fähigen Routers, das heißt, der Kunde entscheidet sich im Konfigurationsprozess aktiv für oder gegen die Teilnahme an dem Netzwerk“, so der Sprecher.