Urteil: Internetportal muss Zahnarzt-Bewertung löschen
Nürnberg (dpa) - Das Urteil könnte Bedeutung für viele Bewertungsportale im Internet haben: Eine anonyme Kritik an der Arbeitsqualität eines Zahnarztes muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelöscht werden.
Der Zahnmediziner hatte sich dagegen gewehrt, in einem Internetportal zur Bewertung ärztlicher Leistungen als fachlich inkompetent und vorrangig an eigenen wirtschaftlichen Interessen orientiert dargestellt zu werden. Am Dienstag gab die Kammer seiner Unterlassungsklage vorläufig statt. Das Portal hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem vermeintlichen Patienten einen Nachweis für die Behandlung vorlegen lassen müssen.
Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der Internetprovider unabhängig von der Richtigkeit des Beitrags nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung, begründete das Gericht die einstweilige Verfügung. Der Forumbetreiber hatte aber bereits bei der mündlichen Verhandlung angekündigt, im Falle einer Niederlage ein Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.
Der Zahnarzt hatte die Löschung des Beitrages verlangt, weil er eine entsprechende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Die Kritik sei also schon aus diesem Grund falsch. Der Provider ließ sich daraufhin von dem ihm bekannten Autor bestätigen, dass sich der Vorgang wie beschrieben zugetragen hatte, und berief sich auf die Meinungsfreiheit. Außerdem bestehe wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine Pattsituation hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes der Aussagen.
Der Internetprovider hätte sich aber von seinem Nutzer einen Nachweis darüber vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe, entschied die Kammer und konkretisierte damit die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten. (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12)