Vorschaubilder können rechtlichen Ärger bereiten
Berlin (dpa/tmn) - Dass es Ärger bereiten kann, fremde Bilder in sozialen Netzwerken zu posten, hat sich inzwischen herumgesprochen. Doch auch das Teilen von Links mit Vorschaubildern kann ein urheberrechtliches Risiko darstellen.
Sobald ein Nutzer auf einer Internetseite einen Facebook-Teilen-Button anklickt, wird in seinem Netzwerk-Profil neben einem Link eine kleine Vorschau von Texten, Bildern oder Videos erstellt, die sich auf der Webseite befinden. Diese Vorschau kann Urheberrechte verletzen, warnt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) in einem neuen Praxisratgeber.
Während ein Textauszug in der Vorschau in der Regel unproblematisch ist, benötige man selbst für kleine unscharfe Vorschaubilder grundsätzlich die Erlaubnis des Rechteinhabers, erklären die Experten. Daran ändere auch der automatische Ablauf beim Erstellen der Vorschau nichts. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar entschieden, dass Vorschaubilder in Suchmaschinen-Ergebnissen nicht in jedem Fall gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies lasse sich aber nicht auf soziale Netzwerke übertragen.
Nutzer dürfen sich auch nicht einfach gutgläubig auf den Seitenbetreiber verlassen, weil er den Teilen-Button auf seine Seite gestellt hat. Das Einbinden sage grundsätzlich nichts darüber aus, ob der Betreiber selbst die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, so der BVDW.
Umgekehrt sollten Betreiber einer Seite mit Teilen-Buttons prüfen, ob entsprechende Weiterempfehlungen oder Veröffentlichungen die Rechte Dritter verletzen können. Im Zweifelsfall sollten sie die Auswahl der Inhalte für die Vorschau einschränken oder selbst bestimmen, also etwa die Vorschaufunktion für Bilder deaktivieren.
Rein rechtlich gibt es den Angaben zufolge in der Regel keinen Unterschied zwischen geschützten privaten und öffentlich zugänglichen Profilen. Private Profile seien aber insofern von Vorteil, dass Außenstehende, also potenzielle Abmahner, die geposteten Inhalte gar nicht erst zu Gesicht bekommen. Die Mehrheit der Inhalteanbieter dürfte ein geteilter Link samt Vorschau zwar kaum stören, da sie so ihre Reichweite vergrößern können, schätzt der Verband.
Im Zweifelsfall erstrecke sich die Haftung für eine begangene Urheberrechtsverletzung aber nicht nur auf das Unterlassen, sondern auch auf Schadenersatz. Außerdem können Täter sogar strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, insbesondere bei sogenannten gewerbsmäßigen Verwertungen ohne Einwilligung.