Amtsgericht Bad Hersfeld Weitergabe von Kontaktdaten an WhatsApp unzulässig

Bad Hersfeld (dpa) - Wer über WhatsApp die Telefonnummern seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiterleitet, ohne die Betroffenen vorher um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Rechtsverletzung.

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Das mit einem Sorgerechtsstreit befasste Amtsgericht Bad Hersfeld entschied auch über die Smartphone-Nutzung eines elf
Jahre alten Jungen. Dabei erlegte es der Mutter
konkrete Auflagen zur elterlichen Kontrolle der Smartphone-Nutzung
ihres Kindes auf.

Mit dem Urteil wurde die Mutter verpflichtet, von allen Personen, die
aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind,
schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen, ob diese Personen mit
der Weitergabe an WhatsApp auch einverstanden sind. Zudem wurde der
Mutter eine persönliche Weiterbildung zur digitalen Mediennutzung
aufgetragen.

Der Junge hatte den Ausführungen zufolge ein eigenes Smartphone zum
Geburtstag bekommen und dieses nach Auffassung der Eltern exzessiv
genutzt. Auf dem Gerät gespeichert waren über 20 Kontakte, darunter
Familienangehörige, Mitschüler, Freunde und Nachbarskinder. Laut
Geschäftsbedingungen von WhatsApp ist die Nutzung allerdings erst ab
dem 13. Lebensjahr gestattet.

Datenschützer sehen bereits seit geraumer Zeit einen Rechtsverstoß
darin, dass WhatsApp nach der Zustimmung des Anwenders zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch auf sämtliche im
Smartphone gespeicherten Kontakte zugreift - ob diese selbst nun
WhatsApp nutzen oder nicht. Ein solcher Verstoß könne theoretisch
Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, schätzt der Rechtsanwalt
Christian Solmecke. Doch auch wenn es sich um eine für andere
Gerichte nicht bindende Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, habe
das Urteil „Signalwirkung“. „Viele Menschen werden jetzt erst auf die
seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.“

Auch der Amtsrichter in Bad Hersfeld verwies auf die Abmahngefahr:
Wer durch seine Nutzung von WhatsApp „diese andauernde
Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus
dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis
eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische
Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen
kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, heißt es in dem Urteil.