Erster schwerer Unfall mit einem E-Tretroller
Zwei Verletzte in Derendorf. Stadt will das Abstellen der E-Scooter in Parks verhindern.
Experten hatten schon im Vorfeld gewarnt, dass E-Scooter im Straßenverkehr gefährlich sein können. Jetzt hat die Polizei den ersten schweren Unfall gemeldet. In Derendorf stießen ein 50-jähriger Elektroroller-Fahrer und eine Radfahrerin zusammen. Beide wurden dabei verletzt.
Am Mittwoch um 16.25 Uhr war eine 40-Jährige mit ihrem Rad auf der Ulmenstraße unterwegs. Wie vorgeschrieben auf dem markierten Radweg. In Höhe der ehemaligen Polizeiwache kam ihr der Mann mit dem E-Scooter entgegen, allerdings als „Geisterfahrer“. Beide versuchten noch ein Ausweichmanöver, es kam aber zum Zusammenstoß.
Dabei wurde der 50-Jährige so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die Radfahrerin erlitt leichte Verletzungen. Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei fest, dass es für den Elektroroller keine Betriebserlaubnis und auch keine Versicherung gibt. Die Angaben auf dem Fabrikschild wurden lediglich in chinesischen Schriftzeichen ausgewiesen.
Andere Städte haben bereits reagiert und wollen Fahrverbotszonen für die bis zu 20 Kilometer schnellen E-Scooter einführen. Das sei aber in Düsseldorf bisher kein Thema, erklärte Stadtsprecher Volker Paulat. Es sei aber so, dass die E-Roller wie Fahrräder behandelt würden. Das heißt, sie dürfen auch nicht in Fußgängerzonen benutzt werden. Und auch nicht in den Teilen von Grünanlagen, die ausschließlich für Fußgänger vorgesehen sind.
Einige Anbieter von Leihrollern wollen diese Regelung offenbar dadurch umgehen, dass ihre Fahrzeuge automatisch auf eine Geschwindigkeit von fünf bis sechs Stundenkilometern gedrosselt werden, wenn sie in eine verbotene Zone fahren. Das allerdings ist nach Auffassung der Stadt nicht ausreichend.
Unbedingt verhindert werden soll, dass die Leihroller in Parks und Fußgängerzonen abgestellt werden. In diesem Punkt strebe man – so Paulat – eine Zusammenarbeit mit den Unternehmen an. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Leihgebühr so lange weiter gezahlt werden muss, wie sich der Kunde in einer „verbotenen Zone“ befindet.