Mietpreisbremse ist kein Teufelswerk

Die Warnungen der Immobilienbranche sind unsinnig

Ein Kommentar von Peter Kurz.

Foto: Young David (DY)

Wer die Proteste der Immobilienwirtschaft gegen die Mietpreisbremse vernimmt, kann den Eindruck gewinnen, es werde jemand enteignet. Was natürlich Unsinn ist. Bietet jemand in Gebieten mit festgestelltem Wohnungsmangel einem Neumieter eine Wohnung an, so darf die Miete auch in Zukunft immer noch zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Für den Vermieter ist das immer noch alles andere als ein schlechtes Geschäft.

Durch die Mietpreisbremse wird das Ausnutzen von Wohnungsnot bekämpft, das sich nach einer kürzlich vom Mieterbund präsentierten Studie so auswirkt: Mieter, die etwa aus beruflichen Gründen die Wohnung wechseln oder junge Familien, die ihre erste Wohnung anmieten, müssen im selben Haus bis zu 36 Prozent mehr bezahlen als ihre bereits dort wohnenden Nachbarn.

Dabei haben solche Preissprünge bei Neuvermietungen mittelfristig durchaus auch Auswirkungen auf die Bestandsmieten. Da sich Mieterhöhungen in bestehenden Verträgen am ortsüblichen Niveau orientieren, steigt das Mietniveau insgesamt. Der jetzt bei Neuvermietungen eingeführte Deckel bedeutet nur ein leichtes Abbremsen dieser Preisspirale.

Auch das von der Immobilienbranche beschworene Szenario vom nun erlahmenden Wohnungsbau ist falsch. Denn die Mietpreisbremse gilt gar nicht für neu gebaute Wohnungen. Und auch nicht für Vermietungen nach umfassender Modernisierung. Das heißt: Hier darf weiterhin mehr als 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Von einer Investitionsbremse kann da kaum die Rede sein.

Grund zum Trübsalblasen haben allerdings die Makler. In Zukunft soll derjenige, der die Musik bestellt, diese auch bezahlen. Manch ein Vermieter wird deshalb die Suche seines Mieters selbst in die Hand nehmen, um sich die Maklercourtage zu sparen. Für den Mieter war es schon immer ein Ärgernis, für etwas zu bezahlen, das er selbst gar nicht in Auftrag gegeben hat. Wenn sich das nun ändert, ist das schlecht fürs Geschäft der Makler. Doch von einem verfassungswidrigen Eingriff kann nicht die Rede sein. Nur weil eine Rechtslage althergebracht ist, muss sie nicht immer so bleiben.