Corona-Pandemie Maskenpflicht auf Parkplätzen und Co. in NRW fällt ab Montag weitgehend weg

Krefeld · Die Lockerung der Maskenpflicht im Freien ab Montag für die meisten Regionen in NRW betrifft weitere Bereiche. Das bestätigte nun das Gesundheitsministerium.

Die Maske zum Schutz vor dem Coronavirus gehört in NRW zum Alltag - im Freien könnte sie in Zukunft seltener zu sehen sein.

Foto: dpa/Bernd Thissen

Die Lockerung der Maskenpflicht im Freien für Regionen der Inzidenzstufe 1 in NRW ab Montag betrifft unter anderem auch Parkplätze von Geschäften wie zum Beispiel Supermärkte. Masken müssen demnach dort ab Montag in der Regel nicht mehr getragen werden. Eine entsprechende Änderung der Coronaschutzverordnung bestätigte eine Sprecherin des NRW-Gesundheitsministeriums am Donnerstag unserer Redaktion.

Die generelle Pflicht zur Maske gilt demnach in Städten und Kreisen der Inzidenzstufe 1 (bis 35) unter anderem auch nicht mehr im Freien an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, auf Märkten, bei Versammlungen mit mehr als 25 Personen (bei Einhaltung der Kontaktregeln) oder bei Gottesdiensten im Freien. Es gelte jedoch die Maßgabe: Überall dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können - etwa an einer vollen Haltestelle - sollte weiterhin eine Maske getragen werden, so die Sprecherin weiter. In Bussen und Bahnen muss weiter Maske getragen werden, aber es reicht in NRW neuerdings eine sogenannte OP-Maske. Die Pflicht zum Tragen einer Maske auf Schulhöfen wird ab Montag ebenfalls aufgehoben. In Innenbereichen wird es weiter eine Maskenpflicht in NRW geben, wo es nötig ist, hatte Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Mittwoch im Landtag angekündigt.

Wann in NRW weiterhin eine Maskenpflicht im Freien gilt

Für immer mehr Regionen in NRW gelten die Lockerungen der Inzidenzstufe 1 - einen aktuellen Überblick dazu finden Sie hier.Wann man in Regionen mit Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 Infektionen auf 100 000 Einwohner im Freien eine Maske tragen muss? In der Verordnung werden diese Gelegenheiten genannt:

  • In Warteschlangen, Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz
  • An weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat
(pasch)