Mehr Rechte für die Polizei: In Köln gibt es „verrufene“ Orte
Die Polizei hat dort bei Kontrollen mehr Befugnisse — in Düsseldorf gibt es das bislang nicht.
Düsseldorf. Das Thema Sicherheit in der Altstadt beschäftigt auch viele WZ-Leser, die am Donnerstag nicht zu WZ-Mobil kommen konnten. Eine E-Mail erreichte uns etwa von Günter Schullenberg. Er fragt: „Wieso kann — wie in Köln — die Polizei nicht auch hier, mit strengen Vorgaben, verdachtsunabhängig Personen kontrollieren?“ Und er fügt hinzu: „In Köln ,regiert’ Rot-Grün.“
Gemeint ist eine besondere Regelung, die im Polizeigesetz NRW im Paragraf 12 festgeschrieben ist. Demnach kann die Polizei bestimmte Straßen und Plätze, auch einzelne Gebäude als „verrufen“ definieren. Soll heißen: als einen gefährlichen Ort, an dem sich bestimmte Straftaten häufen. An diesen Stellen haben die Beamten weitreichende Befugnisse: So dürfen sie Ausweise und Taschen kontrollieren, ohne dass es einen konkreten Verdacht gibt. Das eigene Ermessen reicht. Auch Platzverweise können allein aus dem Grunde erteilt werden, dass eine Person verdächtig erscheint.
Nach einem Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers vom Montag hat die Kölner Polizei elf Gegenden als „verrufen“ definiert. Darunter einen Bereich am Rheinufer sowie solche Areale, wo nachts viele Partygänger unterwegs sind — also Teile des Kölner Rings, die Gegend am Eigelstein und das Ehrenfelder Kneipenviertel. Wo überall genau die Polizei diese Befugnisse hat, will die Behörde nicht sagen, man mag „keine Gegenden stigmatisieren“, begründet dies ein Polizeisprecher. Und: Die Liste der Orte ändere sich immer mal wieder. Von konkreten Erfolgen berichtet die Polizei in dem Bericht nichts.
In Düsseldorf gibt es Vergleichbares erst gar nicht. „Wir haben solche gefährlichen Orte in Düsseldorf nicht“, sagt Polizeisprecher Markus Niesczery. Und es klingt nicht so, als wolle man das ändern. Die Düsseldorfer Polizei vertraut auf ihre eigenen Konzepte — eben auch auf das zeitlich befristete Altstadt-Verbot (siehe oben).