Verwaltungsgericht Düsseldorf Quarantäne bei Affenpocken-Kontakt

Düsseldorf · Wer sich mit einem Affenpocken-Infizierten in einer Wohnung aufhält, muss drei Wochen in Quarantäne. Auch dann, wenn sofort eine Impfung verabreicht wurde. Das entschied das Verwaltungsgericht.

Eine kolorierte elektronenmikroskopische Aufnahme von Partikeln des Affenpockenvirus (rot) in einer infizierten Zelle (blau).

Foto: dpa/Niaid

(csr) Ein Mensch, der während der infektiösen Phase eines mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich erfolgte Impfung nichts. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Ein entsprechender, gegen die Quarantäne-Anordnung gerichteter Antrag im Eilverfahren wurde damit abgelehnt.

Wie ein Sprecher mitteilte, habe sich das Gericht auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu den Affenpocken gestützt und sei dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben, als Kontaktpersonen der Kategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt deshalb eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit daraufhin nicht verkürze.

Der verabreichte Impfstoff sei in der Europäischen Union noch nicht zur Anwendung gegen die Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss des Düsseldorfer Gerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. Affenpocken sind eine durch Viren verursachte Erkrankung. Die Erreger gehören zu der Gattung der Orthopocken, verursachen aber in der Regel einen milderen Verlauf als die mittlerweile ausgerotteten Menschenpocken. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch passiert nach Angaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) vorwiegend durch engen Körperkontakt.

(csr)