Achtung: Das müssen Sie bei der Steuererklärung beachten
Das Finanzamt weist daraufhin, dass eine Prüfung für das Jahr 2017 „deutlich einfacher“ wird — und bares Geld bringen kann.
Zu Beginn des Jahres versenden die Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmer. Eine gute Gelegenheit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung führt. „Den meisten Arbeitnehmern bringt die Steuererklärung bares Geld“, sagt Uwe Ritzkat, Leiter des Finanzamts Krefeld, und rät allen, kein Geld zu verschenken. „Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird zudem deutlich einfacher“, so Ritzkat.
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. „Erstmalig müssen Sie der Einkommensteuererklärung nur noch dann Belege beifügen, wenn diese in den Formularen ausdrücklich verlangt werden“, erläutert Ritzkat die Neuerung. Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. „Bei Bedarf fordert das Finanzamt die Belege an, die es sehen will. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren.“ Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Finanzamts (www.finanzverwaltung.nrw.de) zur Verfügung.
Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen. Die Steuererklärung kann am Computer erstellt und über Elster elektronisch ans Finanzamt geschickt werden. Hierfür kann das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung unter „Elster — Ihr Online-Finanzamt“ oder ein im Handel erhältliches Steuerprogramm genutzt werden. Wer sich unter „Elster — Ihr Online-Finanzamt“ registriert, erhält ein persönliches Elster-Zertifikat und damit nicht nur einen bequemen und sicheren, sondern auch papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Zusätzlich steht mit der Registrierung der Belegabruf, auch vorausgefüllte Steuererklärung genannt, zur Verfügung. Um die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, können über den Belegabruf einige der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten eingesehen, abgerufen und direkt in die Steuererklärung eingefügt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Daten, die durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber, Versicherungen) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Allerdings stehen der Finanzverwaltung wegen gesetzlicher Übermittlungsfristen einige Daten gegebenenfalls erst ab dem 28. Februar zur Verfügung und sind auch erst dann über die vorausgefüllte Steuererklärung abrufbar. „Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass Sie bereits dem Finanzamt vorliegende Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen“, erläutert der Amtsleiter. Die ausgefüllte Steuererklärung wird schließlich auf elektronischem Wege und aufgrund der vorherigen Registrierung authentifiziert — ohne Ausdruck und ohne Unterschrift — direkt an das Finanzamt gesendet. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
Das Finanzamt Krefeld hat einige weitere Informationen zur Steuererklärung 2017 zusammengestellt. Vordrucke für die Steuererklärung befinden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de). Dort und auf den Seiten der Finanzverwaltung (www.finanzverwaltung.nrw.de) stehen zusätzliche Informationen rund um das Thema Steuern zur Verfügung. Auch Elster gibt durch Hilfetexte zu den Eintragungsfeldern Hinweise zur Erstellung der Erklärung.
Der Grundfreibetrag steigt von 8652 Euro im Jahr und pro Person auf 8820 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.
Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 8652 Euro auf 8820 Euro angehoben. Wer Unterhalt leistet und diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss — wie schon im letzten Jahr — die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers angeben, wenn dieser im Inland lebt. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld beziehungsweise die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.
Der Kinderfreibetrag steigt um 54 Euro auf 2358 Euro pro Elternteil beziehungsweise um 108 Euro auf 4716 Euro pro Elternpaar.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen, der ohne Einzelnachweis der Aufwendungen für einen Umzug aus beruflichen Gründen angesetzt werden kann, steigt ab 1. Februar 2017 von bisher 746 Euro auf 764 Euro. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Beträge. Die genannten Beträge erhöhen sich für jede weitere mitziehende Person mit Ausnahme des Ehegatten um 329 Euro, ab Februar 2017 um 337 Euro. Abziehbar sind auch umzugsbedingte Nachhilfekosten für die Kinder in Höhe von bislang maximal 1882 Euro, ab Februar 2017 dann bis 1926 Euro je Kind.
Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bislang galt dieser Höchstbetrag pro Person und pro Raum. Die Beschränkung der Aufwendungen pro Raum ist entfallen. Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann daher nun jede Person die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250 Euro als Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag von 1250 Euro ist also nicht mehr auf die Personen aufzuteilen.
In der Vergangenheit wurde von den Anlageinstituten die sogenannte Anlage VL ausgestellt, mit der die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden konnte. Diese ist nicht mehr erforderlich. Denn die notwendigen Daten werden ab 2017 elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, wenn der Anleger seinem Anlageinstitut die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt hat und mit der Datenübermittlung einverstanden ist. Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage kann nun per Ankreuzfeld auf Seite 4 (Zeile 91) des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung gestellt werden. Weitere Unterlagen müssen nicht mehr beigefügt werden.
Für Bürger, die 2017 Rentner geworden sind, beträgt der Besteuerungsanteil insbesondere für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 74 Prozent. 2017 bleiben somit 26 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Beträgt die jährliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Alleinstehenden mit Rentenbeginn in 2017 nicht mehr als 13 966 Euro und liegen keine weiteren Einnahmen vor, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Bei zusammenveranlagten Personen verdoppelt sich dieser Betrag.
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt von 22 767 Euro auf 23 362 Euro im Jahr. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag auf 46 472 Euro. Für 2017 erkennt das Finanzamt davon 84 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben an. Alleinstehende können somit die Ausgaben zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 19 624 Euro und zusammenveranlagte Ehepaare sowie gesetzliche Lebenspartner bis zu 39 248 Euro als Sonderausgaben absetzen.
Für wen der Pflegegrad 4 oder 5 vergeben worden ist, kann steuerlich einen Behinderten-Pauschbetrag von 3700 Euro geltend machen.