Grundsteuer kann auf einen Schlag gezahlt werden
Stadtverwaltung weist auf Alternative des Gesetzgebers zu den vier Fälligkeitsterminen im Jahr hin.
Die Stadtverwaltung weist im Zusammenhang mit der Grundsteuerzahlung auf eine Möglichkeit zur Reduzierung des Aufwands hin: Der Gesetzgeber räumt den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, anstelle zu den vier unterjährigen Fälligkeiten jeweils Mitte Februar, Mai, August und November die Grundsteuer für ihr Grundstück, Haus oder die Eigentumswohnung in einer Summe am 1. Juli des Jahres zu entrichten. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings bestimmt, dass dazu Anträge auf Änderung der Fälligkeit der Grundsteuer bis zum 30. September eines Jahres gestellt sein müssen. Diese können für das Folgejahr im Steuerverfahren noch berücksichtigt werden. Der Antrag kann direkt auf der Internetseite der Stadt, krefeld.de/de/finanzservice/grundsteuer-antrag-auf-aenderung-der-faelligkeit/ ausgefüllt und abgeschickt werden. Das Antragsformular kann aber auch per E-Mail an fb21@krefeld.de angefordert werden.
Die Verwaltung empfiehlt diese Möglichkeit auch, weil seit dem Jahr 2015 bei der reinen Grundsteuererhebung bei unveränderter Besteuerungsgrundlage keine neuen Bescheide mehr ausgestellt werden, zur Einsparung von Druckkosten und Porto. Die „letzten“ Steuerbescheide aus 2015 gelten insofern quasi als Dauerbescheid fort. Hiervon unabhängig empfiehlt die Verwaltung, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen. Für die einfache Variante, die unabhängig von der Jahresfälligkeit besteht, haben sich inzwischen mehr als 75 Prozent aller Steuerpflichtigen in Krefeld entschieden. Auch hierzu senden die Servicemitarbeiter das Antragsformular unter der vorgenannten E-Mail-Anschrift.