Ein Weg am Gut Auric wird in Kürze geöffnet
Die Untere Landschaftsbehörde hat einen Kompromiss mit dem Gutsbesitzer geschlossen. Viele Wege bleiben aber zu.
Verberg. Bis zum 15. Dezember wird ein Teil der Wanderwege um Gut Auric wieder geöffnet sein. Das hat Heino Thies, Leiter der Unteren Landschaftsbehörde, den Mitgliedern der Bezirksvertretung Ost mitgeteilt. Das betrifft allerdings nur einen Weg süd-östlich der Pferdeanlage. Dort hatte der Besitzer des Gutes, Gerald Wagener, einen Zaun auf städtischem Boden aufgestellt.
Ermöglicht wird mit dem wieder geöffneten Weg zumindest die Nutzung der Brücke über den Bach. Wagener hatte wie berichtet die Schließung der Wege mit dem Schutz der teuren Zuchtpferde begründet, die seiner Meinung nach von Hunden verfolgt worden waren.
Damit auch alle anderen Wege wieder geöffnet werden, befindet sich die Stadt Krefeld derzeit in einem Rechtsstreit mit dem Auric-Besitzer. "Wir haben auf eine erste Anhörung eine Antwort erhalten, die wir mit einer zweiten Anhörung konkretisieren wollen", erklärte Thies.
Wie lange dieses Verfahren noch dauert, sei allerdings völlig offen, beantwortete der Landschaftshüter Fragen von Wolfgang Merkel (SPD) und Karl-Heinz Buskamp (CDU). Eine Aussage, die für eine leidenschaftliche Diskussion sorgte. "Die Sperranlagen, die Herr Wagener aufgebaut hat, sind ein Monster. Ein unglaublicher Vorgang, der eindeutig rechtswidrig ist", sagte Klaus Kokol (SPD), der selber juristisch tätig ist.
"Herr Wagener hat nach den Diskussionen im Oktober einen weiteren Zaun errichtet, was ich als Provokation empfinde", sagte Karl-Heinz Buskamp, der auch Vorsitzender des Bürgervereins Verberg ist. Dabei habe Wagener zugesagt, einen 400 Meter langen Weg auf eigene Kosten wieder herzustellen, berichtete Buskamp.
Als Ulla Dietz (CDU) die Wortgefechte als "Neid-Diskussion" bezeichnete und einen Dank an Gerald Wagener forderte, der mit viel Geld Gut Auric wieder aufgebaut habe, entgegnete Merkel: "Das ist Denken des 19.Jahrhunderts. Auch Großindustrielle haben sich an Recht und Gesetz zu halten."
Kokol zitierte aus dem Landschaftsgesetz, in dem es heißt: "Das Betreten von privaten Wegen und anderer nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet." Eine Genehmigung der Landschaftsbehörde, das Betreten zu untersagen, liege nicht vor.