Wenn es schneit, müssen Anwohner Gehwege kehren

Verwaltung informiert zum Winterdienst

Foto: dpa

Krefeld. Informationen zum Winterdienst bietet der Fachbereich Umwelt auf der Internet- Seite krefeld.de/de/umwelt/winterdienst an. Die Winterwartungspflicht der Anlieger umfasst das Schneeräumen sowie die Beseitigung von Glätte auf Gehwegen.

Neben den „Bürgersteigen“ zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.

In der Anlage eins zur Reinigungssatzung, die ebenfalls unter der genannten Adresse zu finden ist, ist geregelt, welcher Winterdienstklasse jede öffentlich gewidmete Straße beziehungsweise jeder öffentlich gewidmete Platz in Krefeld zugeordnet ist.

Ist einer Straße keine Winterdienstklasse zugeordnet, sind die Grundstückseigentümer beziehungsweise Anlieger auch für den Winterdienst auf der Fahrbahn zuständig. Grundstückseigentümer oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwartung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleistet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungsverhältnisse erfordern.

Die Beseitigung des in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallenen Schnees sowie der entstandenen Glätte hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu erfolgen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, zu beseitigen.

Gegebenenfalls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefalls in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen.

Für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen darf kein Streusalz verwendet werden. Es empfiehlt sich, abstumpfende Mittel, zum Beispiel Sand oder Granulat aufzubringen, die in Baumärkten oder Baustoffhandlungen erhältlich sind.

Der Winterdienst muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstückseigentümer nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzuführen, beispielsweise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansässige Grundstückseigentümer. Anlieger, die ihrer Winterwartung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben.