Hilden Satzung verbietet Werbe-Wettlauf in City

Hilden. · Seit 1. Januar gibt es neue Regeln für die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt.

Blick in die Mittelstraße: Seit Anfang des Jahres gelten neue Regeln für das Aufstellen von Werbefahnen und „Kunden-Stoppern“.

Foto: Christoph Schmidt

Viele Einzelhändler in der Innenstadt versuchen, mit Werbefahnen und Aufstellern auf sich aufmerksam zu machen. Daraus ist ein regelrechter Werbe-Wettlauf entstanden. Das schadet dem Erscheinungsbild der Innenstadt, sind sich Rat und Verwaltung einig. Deshalb haben sie im vergangenen Jahr eine neue Gestaltungssatzung für Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutz beschlossen. Sie ist seit 1. Januar 2019 in Kraft .

Bestehende Anlagen haben Bestandsschutz. Alle Sondernutzungen müssen in der Regel nach maximal einem Jahr erneuert werden.Dann gelten auch die neuen Regeln. „Bislang sind uns noch keine Probleme oder Verstöße bekannt geworden“, sagt Ordnungsamtsleiter Michael Siebert: „Wir rechnen aber grundsätzlich mit Umstellungsschwierigkeiten.“ Die neue Satzung sei ein umfangreiches und komplexes Regelwerk. Sie wurde von einem Fachmann erarbeitet und den Einzelhändlern und Bürgern im Einzelnen vorgestellt. Wie häufig in solchen Fällen interessierte sich aber kaum jemand für das Thema. Die neue Satzung wurde in sage und schreibe sechs Veranstaltungen der Öffentlichkeit vorgestellt.

„Zu viele Aufsteller sind nicht gut für das Flair der Innenstadt“, findet auch Stadtmarketing-Geschäftsführer Volker Hillebrand: „Es gab spezielle Info-Veranstaltungen für die Händler. Die Resonanz war aber leider sehr gering.“ „Wir werden bei Verstößen zunächst informieren und Hinweise geben, aber nicht gleich sanktionieren“, sagt Siebert: „Damit alle damit leben können.“

Und das sind die wichtigsten Änderungen in Kürze: Jedes Geschäft/Lokal darf je zehn Meter Fassadenlänge nur eine Werbeanlage aufstellen. Sie muss in „unmittelbarer Nähe“ des Geschäfts stehen und darf maximal das Format DIN A1 haben. Vor Ladenpassagen dürfen alle Geschäfte dort nur noch eine gemeinsame Werbeanlage aufstellen.

Die maximal zulässige Werbefläche (841 mal 1189 Millimeter) müssen die dort ansässigen Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister untereinander aufteilen.