Anklage: Verkauf eines Sturmgewehrs per Internet
24-Jähriger wollte ein Gewehr, das er für echt, aber defekt hielt, versteigern. Jetzt muss er eine Geldstrafe zahlen.
Langenfeld. Ein Sturmgewehr per Internet-Inserat zu verkaufen, das hat ein 24-jähriger Langenfelder versucht. So lautet das Urteil des Amtsgerichts, das den ledigen Zeitarbeiter dafür zu 1350 Euro Geldstrafe verurteilt hat. Er habe selbst nicht gewusst, dass er nur ein funktionsuntüchtiges Imitat in Händen hielt.
Die Attrappe nach Art eines Gewehrs der amerikanischen Armee hatte der Richter am Donnerstag auf dem Tisch, komplett mit Magazin und Mündungsfeuerdämpfer auf dem Lauf. Die Waffe sei schwer und wirke echt, sagte der Vorsitzende: „Damit könnte man in einer Bank wahrscheinlich eine Abhebung machen“, fügte er in trockenem Ton hinzu.
Laut Gutachten kann man mit der Waffe Platzpatronen abfeuern. Die würden wie beim Vorbild automatisch eingezogen, solange man den Abzug drückt. Nur Projektile lassen sich damit nicht verschießen. „Sie ist zum Spiel bestimmt“, formulierte ein Gutachter.
Der Angeklagte habe die Waffe vor Jahren im Sperrmüll gefunden, erklärte sein Verteidiger. So hatte es der junge Mann auch seiner Freundin (19) erzählt, die ebenfalls vor Gericht aussagte: „Er wollte die als Dekoration aufhängen. Das gab erstmal Streit.“ Man habe sich darauf geeinigt, das Gewehr in einem Schrank des Angeklagten in seinem Zimmer im Haus seiner Eltern verschwinden zu lassen.
Von dort war das Gewehr Anfang des Jahres wieder aufgetaucht. Als Überschrift zu seinem Inserat wählte der 24-Jährige „MG, defekt“. Ein Interessent bot 45 Euro, aufmerksam wurde aber auch die Kreispolizeibehörde Mettmann. Weil der Betreiber der Internet-Börse die persönlichen Daten des Langenfelders zunächst nicht preisgab, bot die Polizei zum Schein über einen privaten Nutzernamen mit, fand schließlich die Adresse heraus und holte sich einen Durchsuchungsbeschluss für das Haus der Familie.
Für den „Versuch eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz“ beantragte der Staatsanwaltschaft am Dienstag sogar eine zur Bewährung auszusetzende Haftstrafe: „Er hat eine Waffe angeboten, nicht etwa Schrott.“
Es handele sich um einen lehrbuchhaften Fall des vom Gesetz vorgesehenen „untauglichen Versuchs“, sagte der Richter. Der sei eben strafbar, wenn es um ein Verbrechen geht. Mit der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro gilt der Angeklagte weiter als nicht vorbestraft, wenn er sich bewirbt. „Wir wollen nicht, dass diese Tat Ihr weiteres Leben bestimmt“, erläuterte der Vorsitzende. Das Urteil ist rechtskräftig.