Die Gebühren für den Rettungsdienst steigen

Bedarfsplan wurde vom Kreis Mettmann neu berechnet.

Foto: Matzerath

Monheim. Nach der Schließung des Monheimer Krankenhauses hatte die Stadt im Oktober 2013 einen zweiten Rettungswagen im Zwölf-Stunden-Dienst eingerichtet, um damit auf den erhöhten Bedarf in Notfallsituationen gewappnet zu sein. Im März 2016 beschloss der Rat, diesen Rettungswagen ab August in den 24-Stunden-Dienst zu übernehmen. Die Stadt tat dies auf eigene Kosten, weil diese beiden Maßnahmen noch nicht in den Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Mettmann aufgenommen werden konnten. Darin sind Zahl und Standorte der Rettungswachen, die Zahl der erforderlichen Krankentransporter und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgeschrieben. Erst nachdem der Kreis jetzt den Bedarfsplan fortgeschrieben hat, konnte die Stadt die Kosten für die Gebühren der Nutzung der Rettungsmittel neu kalkulieren.

Die Kosten haben sich laut Stadt allein durch die personelle Aufstockung des Rettungsdienstes und die Neuanschaffung des Fahrzeuges erheblich erhöht. Gemäß der neuen überarbeiteten Satzung steigen demgemäß die Gebühren etwa für den Krankentransport von 109 auf 193 Euro und den Rettungseinsatz von 396 auf 716 Euro. Die neue Satzung gilt ab 1. Januar 2018. Darin ist auch geregelt, wann ein Einsatz gebührenpflichtig ist beziehungsweise, wer diese tragen muss.

„Wir konnten die Kosten wegen des Bedarfsplanes lange nicht anpassen“, sagte Bereichsleiterin Christiane Schärfke im Aussschuss für Sicherheit und Ordnung. Schon im April 2016 habe die Stadt aber den Krankenkassen den Entwurf der Gebührensatzung zugeleitet, weil zwischen den Beteiligten ein Einvernehmen hergestellt werden müsse. Die Ergebnisse zweier Verhandlungstermine wurden dann in die Entwürfe eingearbeitet und den Verbänden im Herbst vorgelegt. Diese ließen eine bis 10. November gesetzte Frist zur endgültigen Abnahme verstreichen. „Anderthalb Jahre Verhandlungen sind genug“, so Schärfke. „Wir müssen bedarfsdeckend fahren, das können wir nur, wenn unsere Leistungen auch kostendeckend abgerechnet werden können.“ Gegen die Gebührenbescheide könne jeweils der betroffene Patient klagen, die Krankenkassen selber nicht. elm