Monheim Ex-Gesamtschüler legt mit Soft-Air-Pistole auf Lehrerin an
Monheim · Ein 19-jähriger Langenfelder kam mit einer Soft-Air-Pistole zur Peter-Ustinov-Gesamtschule und bedrohte eine Lehrerin. Die Polizei kam mit großem Aufgebot, weil es erst hieß, die Waffe sei scharf.
(elm) Ein 19-jähriger Langenfelder hat am Montagvormittag in Monheim einen größeren Polizeieinsatz ausgelöst: Er war zuvor auf dem Gelände der Peter-Ustinov-Gesamtschule mit einer zunächst nicht näher beschriebenen Schusswaffe gesehen worden. Glücklicherweise konnte schnell Entwarnung gegeben werden, teilt die Polizei mit. Verletzt wurde niemand. Bei der Waffe handelte sich um eine so genannte „Soft-Air-Pistole“, die aber, je nach Bauart, täuschen echt aussehen kann, wie Polizeisprecherin Diane Dulischewski erklärt.
Um kurz nach 11 Uhr ging bei der Polizei die Mitteilung ein, dass sich auf dem Schulgelände an der Falkenstraße ein Mann mit einer Schusswaffe aufhalte. Zudem solle er eine Lehrerin mit der Schusswaffe bedroht haben. Da die Polizei zu dieser Zeit die Gefahrenlage nicht abschließend einschätzen konnte, wurden gleich mehrere Kräfte zur Schule entsandt.
Ein Polizeihubschrauber
war im Einsatz
Auch ein Polizeihubschrauber wurde zur Unterstützung angefordert. Der konnte aber schnell wieder abdrehen, denn die Polizei konnte den 19-Jährigen auf dem Schulhof stellen. Sie nahm ihn vorläufig fest. Es handelt sich bei ihm um einen ehemaligen Schüler der Gesamtschule. Die vermeintlich scharfe Schusswaffe entpuppte sich als „Soft-Air-Pistole“.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen vor Ort stellte sich heraus, dass der 19-Jährige damit auf eine Lehrerin der Schule geschossen hatte. Diese sei aber durch die Treffer der Plastik-Projektile nicht verletzt worden. Der junge Mann musste mit zur Polizeiwache. Da das Mitführen und Benutzen der Waffe, ohne den kleinen Waffenschein zu besitzen, verboten ist, muss er mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Außerdem hat er sich einer Bedrohung schuldig gemacht, auch wenn er der Lehrerin nur vorgetäuscht hat, dass „die Verwirklichung eines gegen [sie] gerichteten Verbrechens bevorsteht“, wie es in Paragraph 241 Strafgesetzbuch heißt. „Es wird auch ermittelt, ob hier der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung vorliegt“, erklärt Dulischewski. Das hänge von der Geschossenergie der Waffe und der Entfernung zwischen dem Schützen und seinem Opfer
ab.