Monheim Greisbachsee – Brors will in Berufung gehen

Monheim · Eine plötzliche Kehrtvolte in der rechtlichen Einschätzung durch das Amtsgericht und dann auch noch das falsche Flurstück bezeichnet. Die Eigentümer des östlichen Ufers des Greisbachsees wollen das Urteil anfechten, weil sie nun gar keinen Zugang mehr haben.

Eigentümer Roland Brors vor dem verschlossenen Tor.

Foto: Matzerath, Ralph (rm-)

Das Amtsgericht Langenfeld hat jetzt den Eigentümern, denen das begehrte Ostufer des Greisbachsees gehört, sein Urteil zugesandt, mit dem es die einstweilige Verfügung vom 12. März gegen die Stadt Monheim aufhebt. Darin heißt es, dass sich diese nicht auf ein vertragliches bzw. schuldrechtlich eingeräumtes Wegerecht berufen könnten. „Eine Gestattungsabrede, die die Antragsteller mit der Voreigentümerin hatten, wirkt nicht gegenüber der neuen Eigentümerin“, schreibt die Richterin.

Im nächsten Punkt räumt sie allerdings ein eigenes Versäumnis ein: „Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Gerichts“ könnten sich die Eigentümer nun doch nicht auf ein Notwegerecht aus Paragraf 917 BGB berufen. Weder in ihrem ursprünglichen Antrag noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im April hätten sie erfolgreich darlegen können, dass sie an die Stadt „vorgerichtlich ein Duldungsverlangen gerichtet“ haben. Dieses stelle nämlich ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, welches das Gericht aber bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend geprüft habe. Die Duldungspflicht setze voraus, dass der „Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Benutzung der Nachbargrundstücke zunächst außergerichtlich verlangt“. Allein der Umstand, dass Roland Brors mit Mitarbeitern im Rathaus telefoniert habe und diese mitgeteilt hätten, dass diese das städtische Grundstück nicht mehr als Zuweg nutzen sollen, genüge nicht, so die Richterin.

Der Eigentümer hat mit einer einstweiligen Verfügung gedroht

Roland Brors hatte sich beim Abteilungsleiter Grünflächen des städtischen Bereichs Bauwesen über die Sperrung des Zuwegs beschwert und mit einer einstweiligen Verfügung gedroht. Zweifel bestünden laut Urteil auch, ob die Antragsteller einen Verfügungsgrund hinreichend dargelegt hätten. Diese hätten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass man das Grundstück überwiegend zu privaten Zweck nutze. In Hinblick auf die dargestellten pflegerischen Arbeiten in der Natur sei nicht hinreichend dargelegt worden, in wiefern es nachteilig wäre, wenn diese Arbeiten nicht so regelmäßig wie bisher durchgeführt würden. „Wir haben aber jetzt überhaupt gar keine Zugangsmöglichkeit mehr“, beklagt Birgit Brors. Jetzt stünden viele Arbeiten an, die nicht verrichtet werden könnten.

Man gehe gegen das Urteil in Berufung. Das Gericht habe nicht einmal überprüft, um welches Flurstück es sich bei der Zuwegung handele, so Brors. So habe der städtische Anwalt in seinem Widerspruch das Flurstück Gemarkung Baumberg, Flur 5, Flurstück 941 angegeben, das sich angeblich im Eigentum der Stadt befinde und für das sie den Eigentümerin des Seeufers kein Wegerecht eingeräumt habe. Damit ist aber laut Kataster ein Reihenhaus an der Straße Am Hagelkreuz bezeichnet. Die Zuwegung hat die Bezeichnung Flurstück 867. Das Urteil greift die von der Stadt verwendete falsche Bezeichnung auf.

Bürgermeister Zimmermann beruft sich auf den Naturschutz

Indessen beruft sich Bürgermeister Daniel Zimmermann in seiner schriftlichen Antwort auf eine Anfrage der CDU einmal mehr auf den Naturschutz. Detlef Thedieck hatte gefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Stadt den bisher offenen Weg zugesperrt habe. Bei dem Zuweg habe es sich nicht um eine öffentliche Wegeverbindung gehandelt, betont Zimmermann. Er habe der Firma BMI/Braas gedient. „Nach Abschluss der Rekultivierung und Übergabe der Fläche an die Stadt obliegt es der Stadt, die Rekultivierungsfläche vor jedwedem Zutritt zu schützen.“ Die Frage nach der rechtlichen Grundlage sei aber unbeantwortet geblieben, erklärt Markus Gronauer. „Dann müsste man ja auch den Knipprather Wald absperren.“ Es bestehe aber auch für Privatwälder kein Betretungsverbot, man müsse sich nur an gewisse Verhaltensregeln halten. So dürfe die freie Landschaft nur auf Straßen und Wegen betreten werden. Das muss sogar jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden. Straßen und Wege einer Kommune sind dagegen per se öffentlich.