Mettmann Viele Anfragen zum Thema Kurzarbeit

Kreis Mettmann. · Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verunsichert. Die Agentur für Arbeit beantwortet Fragen.

Karl Tymister ist Chef der Agentur für Arbeit Mettmann.

Foto: Agentur für Arbeit Mettmann

Durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus herrscht auf dem Arbeitsmarkt derzeit Ausnahmezustand. Mitarbeiter der Agentur für Arbeit stehen telefonisch und via E-Mail bereit, um Fragen zu beantworten.

Fallen alle persönlichen Gesprächstermine aus?

Häufige Fragen der Arbeitnehmer betreffen die Arbeitslos- oder Arbeitsuchendmeldung. Sie ist derzeit nur telefonisch möglich. Nach Wiedereröffnung werden Kunden zur Nacherfassung der persönlichen Meldung eingeladen.

Sind auch Betriebe im Kreis Mettmann von Kurzarbeit betroffen?

Ja, auch Fragen zur Kurzarbeit werden den Mitarbeitern der Arbeitsagentur zurzeit oft gestellt. Was die Kurzarbeit betrifft, sind viele Arbeitgeber jedoch vollkommen überfordert. „Viele kleine Unternehmen hatten bisher noch nie etwas damit zu tun“, weiß John.

Ist die Betriebsgröße entscheidend, um Kurzarbeit beantragen zu können?

Nein, ist sie nicht. Auch Kleinbetriebe können Kurzarbeit ­anzeigen.

Was muss ich meinen Mitarbeitern sagen?

„Bei Anzeige der Kurzarbeit muss die Zustimmung des Mitarbeiters zur Durchführung und zum Umfang der Kurzarbeit vorliegen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dessen Zustimmung einzuholen“, erklärt John.

Muss der ganze Betrieb von Kurzarbeit betroffen sein?

„Nein, mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer müssen einen Ausfall des Bruttolohns von mehr als zehn Prozent haben“, sagt die Pressesprecherin. Das kann auch nur einen Teil des Betriebes betreffen, etwa bei Schließung einer Abteilung wegen ­Corona-Verdachts.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld bezahlt die Bundesagentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt dabei jedoch durch den Arbeitgeber in Vorkasse an seine Beschäftigten. Auf Antrag erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber dann diese Auslagen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge jeden Monat ­nachträglich.

Wie muss die Kurzarbeit
angezeigt werden, und wann?

Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber bis zum Ende des Monats angezeigt werden. „Unternehmen im Kreis Mettmann, die für März Kurzarbeit beantragen möchten, müssen die Anzeige bei der Agentur für Arbeit Mettmann bis 31. März eingereicht haben. Hierbei zählt der Eingang bei der Agentur. Die Anzeige kann per Fax, per Post, per E-Mail oder online im eService gestellt werden“, sagt Claudia John. Derzeit sind im Kreis Mettmann vor allem das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Industrie, der Einzelhandel, Friseure und Handwerker von Kurzarbeit betroffen.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurden Sammelnummern eingerichtet. Die Arbeitgeber können sich an den kostenlosen Arbeitgeber-Service, Telefon 0800/45555-20, oder per E-Mail an mettmann.arbeitgeber@arbeitsagentur.de wenden. Arbeitnehmer können die zusätzliche Sammelnummer für die Agentur für Arbeit, Telefon 02104/9293-10, oder das Jobcenter unter der Telefonnummer 02104/14163-222 ­anrufen.